Publication of the decision of the Annual General Meeting of April 3, 2025 on the authorization to acquire its own shares
EQS-Ad-hoc: Palfinger AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Aktienrückkauf
   PALFINGER AG: Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3.
   April 2025 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

   03.04.2025 / 14:07 CET/CEST
   Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung
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   Veröffentlichung des Beschlusses der 37. ordentlichen Hauptversammlung vom
   3. April 2025 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien  gem § 65
   Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG iVm  § 119 Abs 9 BörseG und § 3 Abs 1
   VeröffentlichungsV
   In der 37. ordentlichen Hauptversammlung der PALFINGER AG in Salzburg
   wurde am 4. April 2025 zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss
   gefasst:

    1. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG
       ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im
       Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft für eine
       Geltungsdauer von
       30 Monaten ab 3. April 2025, sohin bis 2. Oktober 2027, sowohl über
       die Börse als auch außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen
       Aktionären oder
       einem einzigen Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 10,--
       (Euro zehn) je Aktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 100,-- (Euro
       einhundert) je Aktie zu erwerben. Der Handel mit eigenen Aktien ist
       als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder
       teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines
       oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
       Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft
       durch Dritte ausgeübt werden.

    

    2. Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der PALFINGER AG
       beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem
       Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb
       unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des
       außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des
       quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter
       Bezugsrechtsausschluss).

    

    3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung
       gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
       für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine
       andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein
       öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über
       den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die
       Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder
       teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines
       oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
       Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft
       durch Dritte ausgeübt werden.

    

    4. Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats
       erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen
       Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8
       letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist
       ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von
       Aktien ergeben, zu beschließen.

   Der Vorstand
    

   Ende der Insiderinformation

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   03.04.2025 CET/CEST Mitteilung übermittelt durch die EQS Group.
   www.eqs.com

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Palfinger AG
                Lamprechtshausener Bundesstraße 8
                5020 Salzburg
                Österreich
   Telefon:     +43 (0)662/2281-81101
   Fax:         +43 (0)662/2281-81070
   E-Mail:      ir@palfinger.com
   Internet:    www.palfinger.ag
   ISIN:        AT0000758305
   Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)
   EQS News ID: 2111318


    
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   2111318  03.04.2025 CET/CEST

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