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Publication of another obligation to register according to Section 119 (9) Börseg 2018

Publication of another obligation to register according to Section 119 (9) Börseg 2018
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: CPI Europe AG / Veröffentlichung
   gem. § 119 Abs. 9 BörseG
   CPI Europe AG: Veröffentlichung einer Sonstigen Zulassungsfolgepflicht
   nach § 119 Abs 9 BörseG 2018

   20.05.2025 / 19:49 CET/CEST
   Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch
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   verantwortlich.

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   Wien, 20. Mai 2025

    

   Bekanntmachung gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018

    

   CPI Europe AG: Veröffentlichung einer Sonstigen
   Zulassungsfolgepflicht nach § 119 Abs 9 BörseG 2018

    

   ISIN: AT0000A21KS2

    

   In der 32. ordentlichen Hauptversammlung der CPI Europe AG am 20. Mai 2025
   wurden zu Punkt 7. der Tagesordnung (Beschlussfassung über Ermächtigungen
   des Vorstands zum Rückerwerb und der Veräußerung eigener Aktien der
   Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder öffentliches
   Angebot, auch verbunden mit der Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss
   des allgemeinen Andienungs- und Kaufrechts der Aktionäre (Ausschluss des
   Bezugsrechts) samt Ermächtigung zur Aktieneinziehung) folgende Beschlüsse
   gefasst:

    

   „1. Die in der 31. ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Mai 2024 erteilte
   Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien im nicht ausgenutzten
   Umfang wird aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß § 65 Abs 1
   Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum
   der Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene
   Aktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der
   Gesellschaft sowohl über die Börse oder öffentliches Angebot als auch auf
   andere Art, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der
   Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, zu erwerben. Die
   Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen
   und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch
   ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für deren Rechnung durch
   Dritte ausgeübt werden. Die wiederholte Ausnutzung der Ermächtigung ist
   zulässig. Die Ermächtigung ist vom Vorstand in der Weise auszuüben, dass
   der mit dem von der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst
   erworbenen Aktien verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt
   10% des Grundkapitals übersteigen darf. Der Gegenwert je Stückaktie darf
   die Untergrenze in Höhe von EUR 1,00 nicht unterschreiten. Der höchste
   beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert je Stückaktie darf nicht mehr als
   15% über dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina
   gewichteten Tages-Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft der
   vorangegangenen 10 Handelstage an der Wiener Börse vor der Vereinbarung
   des jeweiligen Erwerbs liegen. Im Falle eines öffentlichen Angebots ist
   der Stichtag für das Ende des Durchrechnungszeitraums der Tag, an dem die
   Absicht bekannt gemacht wird, ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs
   2 und 3 ÜbG). Erfolgt im Rahmen von Finanzierungsgeschäften (etwa
   Pensions- oder Swapgeschäften) oder Wertpapierleihe- oder
   Wertpapierdarlehensgeschäften eine Veräußerung und ein Rückerwerb von
   eigenen Aktien durch die Gesellschaft, gilt der Veräußerungspreis
   zuzüglich einer angemessen Verzinsung als höchster Gegenwert für den
   Rückerwerb.

   2. Die in der 31. ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Mai 2024 erteilte
   Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien wird im nicht
   ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig für die
   Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt,
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf
   andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu
   veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht
   der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die
   Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise oder auch in
   mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch
   die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für
   deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.

   3. Die in der 31. ordentlichen Hauptversammlung vom 29. Mai 2024 erteilte
   Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien im nicht
   ausgenutzten Umfang wird aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig
   ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung, mit Zustimmung
   des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird
   ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von
   Aktien ergeben, zu beschließen.“

    

    

   Für Rückfragen kontaktieren Sie bitte:

   Simone Korbelius
   Investor Relations and Corporate Communications
   T +43 (0)1 88 090 2291
   M +43 (0)699 1685 7291
   (1)communications@cpi-europe.com
   (2)investor.relations@cpi-europe.com

    

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   20.05.2025 CET/CEST

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: CPI Europe AG
                Wienerbergstraße 9
                1100 Wien
                Österreich
   Internet:    http://cpi-europe.com/


    
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   2141956  20.05.2025 CET/CEST

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References

   Visible links
   1. mailto:communications@cpi-europe.com
   2. mailto:investor@cpi-europe.com

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