Publication of a general assembly decision of 3.9.2025 in accordance with Section 119 (9) Börseg IVM §§ 2 Paragraph 1 and 3 Paragraph 1 Publication Ordinance 2018
EQS-News: Kapsch TrafficCom AG / Bekanntmachung der Ergebnisse zur
   Hauptversammlung
   Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 3.9.2025 gemäß §
   119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung
   2018

   03.09.2025 / 14:48 CET/CEST
   Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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   Kapsch TrafficCom AG
   ISIN: AT000KAPSCH9

   Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 3.9.2025 gemäß §
   119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung
   2018

   In der ordentlichen Hauptversammlung der Kapsch TrafficCom AG (die
   „Gesellschaft“) am 3. September 2025 wurde zu Punkt 8 der Tagesordnung
   (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, zum Erwerb eigener
   Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG sowohl über die Börse
   als auch außerbörslich im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals, auch
   unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre, sowie
   gemäß § 65 Abs 1b AktG die Veräußerung oder Verwendung eigener Aktien auch
   auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot
   zu beschließen und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre
   auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts) und das Grundkapital durch
   Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
   herabzusetzen) Folgendes beschlossen:

   - Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG
   ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im
   Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft für eine
   Geltungsdauer von 30 Monaten ab 3. September 2025, sohin bis Ablauf des 3.
   März 2028, sowohl über die Börse als auch außerbörslich, und zwar auch nur
   von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, zu erwerben, wobei
   der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25 % unter dem
   gewichteten durchschnittlichen Börseschlusskurs der letzten 20 Börsetage
   vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim
   Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% über dem gewichteten
   durchschnittlichen Börseschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn
   des entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt. Der Handel mit eigenen
   Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann
   ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen, auch unter
   wiederholter Ausnutzung der 10 %-Grenze und in Verfolgung eines oder
   mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§
   189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt
   werden.

   Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Gesellschaft beschließen,
   doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis
   gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen
   Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann
   dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der
   Aktionäre durchgeführt werden.

   - Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung
   gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
   Veräußerung oder Verwendung eigener Aktien auch auf eine andere Art als
   über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu beschließen und
   hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen
   (Ausschluss des Bezugsrechts), sowie die Veräußerungsbedingungen
   festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in
   mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch
   die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für
   Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

   - Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
   das Grundkapital durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren
   Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122
   AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der
   Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

   Wien, im September 2025

   Der Vorstand

    

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   03.09.2025 CET/CEST

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Kapsch TrafficCom AG
                Am Europlatz 2
                1120 Wien
                Österreich
   Telefon:     +43 50811 1122
   Fax:         +43 50811 99 1122
   E-Mail:      ir.kapschtraffic@kapsch.net
   Internet:    www.kapschtraffic.com
   ISIN:        AT000KAPSCH9
   WKN:         A0MUZU
   Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)


    
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   2191924  03.09.2025 CET/CEST

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