Publication of a general assembly decision of 13.6.2025 in accordance with Section 119 (9) Börseg IVM §§ 2 Paragraph 1 and 3 Paragraph 1 Publication Ordinance 2018
EQS-News: STRABAG SE / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung
   STRABAG SE: Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom
   13.6.2025 gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1
   Veröffentlichungsverordnung 2018

   13.06.2025 / 14:50 CET/CEST
   Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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   STRABAG SE
   Villach, FN 88983 h
   ISIN: AT000000STR1

   Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 13.6.2025 gemäß §
   119 Abs 9 BörseG iVm §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung
   2018

   In der ordentlichen Hauptversammlung der STRABAG SE (in der Folge auch die
   „Gesellschaft“) am 13.6.2025 wurde zu Punkt 8 der Tagesordnung
   (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, a) zum Erwerb
   eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG sowohl über
   die Börse oder öffentliches Angebot, als auch auf andere Art im Ausmaß von
   bis zu 10 % des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen
   Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann
   (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss), b) das Grundkapital durch Einziehung
   erworbener eigener Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung
   herabzusetzen, und c) gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw.
   Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die
   Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu beschließen) Folgendes
   beschlossen:

   „(1)
   Die in der 20. Ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2024 erteilte
   Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird im nicht
   ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig gemäß §
   65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber oder auf
   Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des
   Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von 30 Monaten
   ab dem Tag dieser Beschlussfassung sowohl über die Börse oder öffentliches
   Angebot als auch auf andere Art zu erwerben und zwar zu einem niedrigsten
   Gegenwert je Aktie von EUR 1,00 (= rechnerischer Anteil einer Aktie am
   Grundkapital) und einem höchsten Gegenwert je Aktie von maximal 5 % über
   dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten
   Tages-Schlusskurs der Aktien der vorangegangen 3 Monate an der Wiener
   Börse vor Vereinbarung des jeweiligen Erwerbs oder vor dem Zeitpunkt der
   Erstattung eines Angebots der Gesellschaft. Im Falle eines öffentlichen
   Angebots ist das Ende des Durchrechnungszeitraums der Tag vor der
   Bekanntmachung der Absicht, ein öffentliches Angebot zu stellen (§ 5 Abs 2
   und 3 ÜbG). Der Vorstand ist zur Festsetzung der Rückerwerbbedingungen
   ermächtigt. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs
   ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in
   mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch
   die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für
   Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Die wiederholte
   Ausnutzung der Ermächtigung ist zulässig. Die Ermächtigung ist vom
   Vorstand in der Weise auszuüben, dass der mit dem von der Gesellschaft
   aufgrund dieser Ermächtigung oder sonst erworbenen Aktien verbundene
   Anteil des Grundkapitals zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals
   übersteigen darf.

   Einen Erwerb kann der Vorstand beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im
   Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden.

   (2)
   Der Vorstand wird ermächtigt, bei einem Rückerwerb von auf den Inhaber
   oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gemäß Beschlusspunkt
   1. auch das quotenmäßige Veräußerungsrecht der Aktionärinnen und
   Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, auszuschließen
   (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Ein Erwerb unter Ausschluss des
   quotenmäßigen Veräußerungsrechts (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss)
   unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

   (3)
   Die in der 20. Ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2024 erteilte
   Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien wird im nicht
   ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig
   ermächtigt, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien zur Gänze
   oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des
   Aufsichtsrats einzuziehen.

   (4)
   Die in der 20. ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2024 erteilte
   Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien wird im nicht
   ausgenutzten Umfang aufgehoben und der Vorstand wird gleichzeitig für die
   Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung
   beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung
   als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu wählen, hierbei
   auch einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der
   Aktionärinnen und Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen
   festzusetzen. Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder
   teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder
   mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§
   189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt
   werden.“

   Wien, im Juni 2025

    Der Vorstand 

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   13.06.2025 CET/CEST

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: STRABAG SE
                Donau-City-Straße 9
                1220 Wien
                Österreich
   Telefon:     +43 1 22422 – 1089
   Fax:         +43 1 22422 - 1177
   E-Mail:      investor.relations@strabag.com
   Internet:    www.strabag.com
   ISIN:        AT000000STR1
   Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)


    
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   2153108  13.06.2025 CET/CEST

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