EQS-HV: Fabasoft AG: Convention on the ordinary general meeting
EQS-News: Fabasoft AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
   Hauptversammlung
   Fabasoft AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

   10.06.2025 / 17:04 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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   EINBERUFUNG

   der

   ordentlichen Hauptversammlung

   der

   Fabasoft AG (FN 98699x)

   WKN 922985

   ISIN AT0000785407

   am

   Mittwoch, den 9. Juli 2025, 10:00 Uhr

   in den Räumlichkeiten

   voestalpine Stahlwelt, voestalpine-Straße 4, 4020 Linz

    

    

   Tagesordnung:

   1. Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates; Vorlage des
   festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichtes, des Corporate
   Governance Berichtes sowie des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes
   für das Geschäftsjahr vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025 (2024/2025)
   sowie des Vorschlages für die Gewinnverwendung.

   2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2024/2025
   ausgewiesenen Bilanzgewinnes.

   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für
   das Geschäftsjahr 2024/2025.

   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates
   für das Geschäftsjahr 2024/2025.

   5. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.

   6. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder
   des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2025/2026.

   7. Bericht des Vorstandes über den Erwerb und die Verwendung eigener
   Aktien gemäß § 65 Abs. 3 AktG.

   8. Wahl in den Aufsichtsrat.

   9. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie (sofern
   gesetzlich erforderlich) des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das
   Geschäftsjahr 2025/2026.

   10. Beschlussfassung

   a) über die Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals
   gemäß § 169 AktG (genehmigtes Kapital) mit der Möglichkeit des
   Bezugsrechtsausschlusses und Änderung der Satzung in § 4 sowie die
   Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch
   die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen
   sowie

   b) im Fall einer wirksamen Beschlussfassung gemäß lit. a) Widerruf des
   Beschlusses über das genehmigte Kapital aus der Hauptversammlung vom 3.
   Juli 2023.

   11. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb
   eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG sowie Widerruf des
   diesbezüglichen Beschlusses der Hauptversammlung vom 2. Juli 2024.

   12. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb
   eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG sowie zur Einziehung von Aktien
   und die Ermächtigung des Aufsichtsrates zur Änderung der Satzung, die sich
   durch die Einziehung von Aktien ergeben sowie teilweiser Widerruf des
   diesbezüglichen Beschlusses der Hauptversammlung vom 2. Juli 2024.

   13. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zur Verwendung
   und Veräußerung eigener Aktien auch auf andere Art und Weise als über die
   Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlichen Zweck,
   auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre
   (Bezugsrechtsausschluss) sowie Widerruf des diesbezüglichen Beschlusses
   der Hauptversammlung vom 2. Juli 2024.

    

   Unterlagen zur Hauptversammlung:

   Zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung stehen den Aktionär:innen
   spätestens ab 18. Juni 2025 folgende Unterlagen zur Verfügung:

     • Geschäftsbericht der Gesellschaft;
     • Jahresabschluss mit Lagebericht;
     • Corporate Governance Bericht;
     • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht;
     • Gewinnverwendungsvorschlag;
     • Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 AktG;
     • Bericht des Vorstandes gemäß § 65 Abs. 3 AktG;

   jeweils für das Geschäftsjahr 2024/2025,

     • die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstandes und des
       Aufsichtsrates zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12
       und 13 inkl. Vorschlag für die Gewinnverwendung, die
       Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates zu den Tagesordnungspunkten 8
       und 9 sowie die Erklärung gemäß § 87 Abs. 2 AktG der zur Wahl in den
       Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person betreffend ihrer fachlichen
       Qualifikation, ihrer beruflichen und vergleichbaren Funktionen, und
       dass keine Umstände vorliegen, die die Besorgnis einer Befangenheit
       begründen könnten;
     • Bericht des Vorstandes gemäß § 65 Abs. 1b AktG iVm §§ 153 Abs. 4 und
       170 Abs. 2 AktG;
     • Bericht des Vorstandes zu den Tagesordnungspunkten 10 und 12;
     • Vergütungsbericht für Vorstand und Aufsichtsrat;
     • Satzung.;
     • Weitere Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser
       Hauptversammlung.

    

   Jede:r Aktionär:in ist berechtigt, in den Geschäftsräumen am Sitz der
   Gesellschaft in der Honauerstraße 4, 4020 Linz, Österreich, während der
   Geschäftszeiten Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.

   Die angeführten Unterlagen, der vollständige Text dieser Einberufung sowie
   Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht und alle
   weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser
   Hauptversammlung sind spätestens ab 18. Juni 2025 auf der Website der
   Gesellschaft unter (1)www.fabasoft.com (Rubrik Investoren, Punkt
   Hauptversammlung) frei verfügbar.

    

   Teilnahme von Aktionär:innen an der Hauptversammlung

   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
   des Stimmrechtes und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
   Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
   Aktienbesitz am Nachweisstichtag, das ist der 29. Juni 2025, 24:00 Uhr
   UTC+2/MESZ (Ortszeit Linz).

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
   Stichtag Aktionär:in ist und dies der Gesellschaft nachweist.

    

   Depotverwahrte Inhaberaktien

   Der Nachweis des Aktienbesitzes zu dem angegebenen Zeitpunkt erfolgt durch
   eine Bestätigung des Kreditinstitutes, bei dem der:die Aktionär:in das
   Depot unterhält (Depotbestätigung), vorausgesetzt es handelt sich dabei um
   ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR oder der OECD.
   Aktionär:innen, deren Depotführer die Voraussetzung nicht erfüllt, werden
   gebeten, sich mit der Gesellschaft in Verbindung zu setzen.

   Die Depotbestätigung muss nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 10a AktG)
   in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein und folgende Angaben
   enthalten:

   1. Angaben über das ausstellende Kreditinstitut: Name (Firma) und
   Anschrift;

   2. Angaben über den:die Aktionär:in: Name (Firma) und Anschrift,
   Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und
   Registernummer bei juristischen Personen;

   3. Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;

   4. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien und ihre Bezeichnung oder
   ISIN;

   5. Ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigung auf den Depotbestand am
   29. Juni 2025 um 24:00 Uhr UTC+2/MESZ (Ortszeit Linz) bezieht.

    

   Depotbestätigungen müssen spätestens am 4. Juli 2025, um 24:00 Uhr
   UTC+2/MESZ (Ortszeit Linz) ausschließlich auf einem der folgenden Wege bei
   der Gesellschaft einlangen:

    

   per E-Mail: anmeldung.fabasoft@hauptversammlung.at (Depotbestätigung als
   pdf-Anhang mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 4 Abs. 1
   SVG, unveränderbares Dokument)

   per Post/Kurier: Fabasoft AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel
   60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel

   per SWIFT ISO 15022: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; bitte
   unbedingt ISIN AT0000785407 im Text angeben.

   per SWIFT ISO 20022: ou=gms,o=gibaatwg,o=swift - seev.003.001.XX oder
   seev.004.001.XX in der Version, welche die mindest notwendigen Felder
   enthält. Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download auf der
   Fabasoft Website unter www.fabasoft.com (Rubrik Investoren, Punkt
   Hauptversammlung) zur Verfügung.

    

   Die Übermittlung der Depotbestätigung an die Gesellschaft dient zugleich
   als Anmeldung des:der Aktionär:in zur Teilnahme an der Hauptversammlung.

   Die Depotbestätigung kann vorab in Textform mittels Telefax (+43 (0) 1
   8900 500 50) sowie mittels E-Mail an
   anmeldung.fabasoft@hauptversammlung.at übermittelt werden. Das Original
   der Depotbestätigung ist jedoch zwingend mittels Post, Boten, E-Mail mit
   qualifizierter elektronischer Signatur oder mittels Übermittlung über das
   SWIFT-Kommunikationsnetzwerk nach Maßgabe der obenstehenden Ausführungen
   an die Gesellschaft zu übermitteln.

   Die Kreditinstitute werden ersucht, die Depotbestätigungen nach
   Möglichkeit gesammelt (in Listenform) zu übermitteln.

   Die Aktionär:innen werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw.
   durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionär:innen
   können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw.
   Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

    

   Vertretung von Aktionär:innen in der Hauptversammlung

   Jede:r Aktionär:in, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
   ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter
   zu bestellen. Der:die Vertreter:in nimmt im Namen des:der Aktionär:in an
   der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der:die
   Aktionär:in, den er:sie vertritt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter:in
   namentlich bezeichnen. Der:die Aktionär:in ist in der Anzahl der Personen,
   die er:sie zu vertreten bestellt, und in deren Auswahl nicht beschränkt,
   jedoch darf die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstandes oder
   des Aufsichtsrates das Stimmrecht als Vertreter:in nur ausüben, soweit
   der:die Aktionär:in eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
   Tagesordnungspunkten erteilt hat.

   Ein:e Aktionär:in kann seinem:ihrem depotführenden Kreditinstitut nach
   Absprache mit diesem die Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es,
   wenn das Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem dafür
   zugelassenen Weg (siehe oben) gegenüber der Gesellschaft die Erklärung
   abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt worden ist; die Vollmacht selbst muss
   in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden.

   Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär bzw. von der Aktionärin
   widerrufen werden. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der
   Gesellschaft zugegangen ist.

   Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten können der
   Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege bis spätestens 8.
   Juli 2025, 16:00 Uhr UTC+2/MESZ (Ortszeit Linz) in Textform übermittelt
   werden:

   per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50

   per E-Mail: anmeldung.fabasoft@hauptversammlung.at (Erklärung als
   pdf-Anhang, unveränderbares Dokument)

   per Post/Kurier: Fabasoft AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel
   60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel

   per SWIFT ISO 15022: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; bitte
   unbedingt ISIN AT0000785407 im Text angeben.

   per SWIFT ISO 20022: ou=gms,o=gibaatwg,o=swift - seev.003.001.XX oder
   seev.004.001.XX in der Version, welche die mindest notwendigen Felder
   enthält. Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download auf der
   Fabasoft Website unter www.fabasoft.com (Rubrik Investoren, Punkt
   Hauptversammlung) zur Verfügung.

   Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich persönlich
   durch Vorlage bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort
   zulässig.

   Wir empfehlen, für die Erteilung oder den Widerruf einer Vollmacht das
   Formular zu verwenden, das im Internet unter (2)www.fabasoft.com (Rubrik
   Investoren, Punkt Hauptversammlung) zur Verfügung steht.

   Als besonderer Service steht Herr Mag. Ewald Oberhammer, Oberhammer
   Rechtsanwälte GmbH, Wien, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die
   weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur
   Verfügung. Bei Interesse besteht die Möglichkeit einer direkten
   Kontaktaufnahme unter:

   per Post/Boten an: Fabasoft AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel
   60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel

   per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50

   per E-Mail: oberhammer.fabasoft@hauptversammlung.at

    

   Die Zusendungen ergehen an die HV-Veranstaltungsservice GmbH, welche
   treuhändig die Abwicklung für Mag. Oberhammer übernimmt.

   Der Stimmrechtsvertreter wird bei der Hauptversammlung anwesend und über
   die E-Mail-Adresse auch während der Hauptversammlung erreichbar sein.
   Bitte beachten Sie unbedingt, dass diese E-Mail-Adresse
   oberhammer.fabasoft@hauptversammlung.at ausschließlich der Erreichbarkeit
   von Herrn Mag. Oberhammer auch während der Hauptversammlung dient.

   Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der Fabasoft AG
   getragen. Sämtliche übrigen Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen
   für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der:die Aktionär:in zu
   tragen.

    

   Rechte der Aktionär:innen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung

   Aktionär:innen, die einzeln oder zusammen seit mindestens 3 Monaten
   Anteile in Höhe von mindestens 5 % des Grundkapitals halten, können bis
   spätestens 18. Juni 2025 (einlangend) schriftlich verlangen, dass
   zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und
   bekannt gemacht werden. Für jeden solchen Tagesordnungspunkt muss ein
   Beschlussvorschlag samt Begründung vorgelegt werden.

   Aktionär:innen, die einzeln oder zusammen mindestens 1 % des Grundkapitals
   halten, können bis spätestens 30. Juni 2025 zu jedem Punkt der
   Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln,
   wobei eine Begründung anzuschließen ist, und verlangen, dass diese
   Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionär:innen und der
   Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
   werden. Für die Wahl in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 8) ist
   Folgendes zu beachten: Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
   Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung
   der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Bei der Wahl von
   Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die Kriterien des § 87
   Abs. 2 a AktG zu beachten; insbesondere die fachliche und persönliche
   Qualifikation der Mitglieder:innen, die fachlich ausgewogene
   Zusammensetzung des Aufsichtsrates, Aspekte der Diversität und der
   Internationalität sowie der beruflichen Zuverlässigkeit.

   Weitergehende Informationen über diese Rechte, insbesondere wie Anträge an
   die Gesellschaft übermittelt werden können und wie der Nachweis des
   jeweils erforderlichen Aktienbesitzes zu erbringen ist, sind ab sofort im
   Internet unter (3)www.fabasoft.com (Rubrik Investoren, Punkt
   Hauptversammlung) zugänglich.

   Zu jedem Tagesordnungspunkt kann jede:r Aktionär:in auch noch in der
   Hauptversammlung Anträge stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
   bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der
   Teilnahmeberechtigung. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines
   Aufsichtsratsmitgliedes setzt zwingend die Übermittlung eines
   Beschlussvorschlages gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung gemäß § 87 Abs.
   2 AktG (siehe oben) voraus.

   Jedem:jeder Aktionär:in ist gemäß § 118 AktG auf Verlangen in der
   Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
   soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
   verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns sowie der in dem
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
   Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

   (i) sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
   Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil
   zuzufügen; oder

   (ii) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre; oder

   (iii) sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
   Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens 7 Tage vor
   Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

   Wahl in den Aufsichtsrat:

   Zum Tagesordnungspunkt 8 („Wahl in den Aufsichtsrat“) macht die
   Gesellschaft folgende Angaben: Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 8 der
   Satzung aus mindestens drei und höchstens sechs von der Hauptversammlung
   gewählten Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat besteht gegenwärtig aus
   vier von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Mit Frau FH-Prof.
   Univ.-Doz. DI Dr. Ingrid Schaumüller-Bichl und Frau Mag. Michaela
   Schwinghammer-Hausleithner sind zwei Frauen im Aufsichtsrat der Fabasoft
   AG vertreten. Es besteht somit eine 50%ige Frauenquote im Aufsichtsrat der
   Fabasoft AG.

    

   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

   Gemäß § 120 Abs. 2 Z 1 BörseG 2018 gibt die Fabasoft AG bekannt, dass die
   Gesellschaft 11.000.000 auf Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben hat
   und jede Stückaktie eine Stimme gewährt. Aufgrund der Ermächtigung der
   ordentlichen Hauptversammlung vom 02. Juli 2024 und mit Zustimmung des
   Aufsichtsrates wurden im Zeitraum vom 15. August 2024 bis einschließlich
   10. Dezember 2024 insgesamt 125.409 Aktien im Rahmen des ordnungsgemäß
   bekanntgemachten Aktienrückkaufprogrammes von der Gesellschaft erworben.
   Die Gesellschaft hält daher zum Stichtag 31. März 2025 insgesamt 223.627
   eigene Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der
   Einberufung der Hauptversammlung daher 10.776.373.

    

   Verarbeitung von personenbezogenen Daten

   Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Vorbereitung sowie im
   Rahmen der Hauptversammlung erfolgt auf Grundlage der Europäischen
   Datenschutzgrundverordnung (Art 6 Abs. 1 lit c) sowie auf Grundlage des
   österreichischen Datenschutzgesetzes. Die Fabasoft AG ist rechtlich
   verpflichtet, die Hauptversammlung durchzuführen sowie Aktionär:innen in
   Übereinstimmung mit aktienrechtlichen Bestimmungen die Teilnahme an und
   die Ausübung ihrer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung zu ermöglichen.
   Um diese Pflichten erfüllen zu können, ist die Verarbeitung der unten
   angeführten Kategorien personenbezogener Daten von Aktionär:innen und
   Bevollmächtigten unerlässlich.

   Die Fabasoft AG verarbeitet insbesondere die personenbezogenen Daten, die
   gemäß § 10a Abs. 2 AktG notwendig sind, um den Aktionär:innen die Ausübung
   ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Hierzu
   gehören: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer der Stimmkarte sowie
   gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des:der Bevollmächtigten. Darüber
   hinaus wird die Nummer des Wertpapierdepots, die Anzahl der Aktien und
   ihre Bezeichnung erfasst. Dies ist für die Ausstellung der Stimmkarte
   erforderlich. Bei der Eingangskontrolle findet eine Identitätsfeststellung
   statt. Hierfür wird beispielweise die Reisepassnummer etc. erfasst.

   Anwesende Aktionär:innen bzw. deren Vertreter:innen, die Vorstands- und
   Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
   gesetzlichen Teilnahmerecht an der Hauptversammlung können im Rahmen ihres
   gesetzlichen Teilnahmerechtes in das gesetzlich vorgeschriebene
   Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
   darin angeführten personenbezogenen Daten (z.B. Name, Wohnort,
   Beteiligungsverhältnis etc.) einsehen. Die Fabasoft AG ist gesetzlich
   verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere auch das
   Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
   einzureichen (§ 120 AktG).

   Die personenbezogenen Daten werden (nach Beendigung der Hauptversammlung)
   gelöscht, soweit diese nicht mehr zur Erfüllung des Zweckes der
   Verarbeitung erforderlich sind und keine gesetzliche
   Aufbewahrungspflichten oder die Verteidigung oder Geltendmachung von
   Rechtsansprüchen einer Löschung entgegenstehen.

   Die Fabasoft AG ist die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle. Die
   Fabasoft AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
   externer Dienstleistungsunternehmen wie etwa Notaren, Rechtsanwälten und
   Banken. Diese erhalten von der Fabasoft AG nur solche personenbezogenen
   Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
   sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Fabasoft
   AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Fabasoft AG mit diesen
   Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
   abgeschlossen.

   Fabasoft verfügt über ein mit datenschutzrechtlichen Themen betrautes
   Datensicherheits-Team (Privacy Team). Die Kontaktdaten dieses Privacy
   Teams sind auf www.fabasoft.com/privacy aktuell gehalten. Das Privacy-Team
   kann über privacy@fabasoft.com kontaktiert werden.

   Zur umfangreichen Aufklärung über die Erhebung der personenbezogenen Daten
   im Zuge der Hauptversammlung wird auf die „Datenschutzerklärung für
   Teilnehmer der Fabasoft Hauptversammlung“ verwiesen. Diese ist in der
   aktuellen Fassung auf der Fabasoft Website unter (4)www.fabasoft.com
   (Rubrik Investoren, Punkt Hauptversammlung) abrufbar und wird gemeinsam
   mit der allgemeinen Datenschutzerklärung von Fabasoft während der
   Hauptversammlung zur freien Entnahme aufgelegt.

    

   Tonaufzeichnungen

   Die Hauptversammlung wird zu Protokollierungszwecken von der Gesellschaft
   in Ton aufgezeichnet. Diese Tonaufnahme wird binnen eines Monats nach
   Eintragung des Protokolls im Firmenbuch vernichtet.

   Jede Art der Ton- und/oder Bildaufzeichnung durch Aktionär:innen,
   Vertreter oder Gäste während der Hauptversammlung ist untersagt.

    

   Zutritt zur Hauptversammlung

   Um den reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden
   die Aktionär:innen gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
   Hauptversammlung einzufinden. Die Ausgabe der Stimmkarten erfolgt ab 9:00
   Uhr.

   Die Aktionär:innen bzw. ihre Vertreter:innen werden darauf hingewiesen,
   dass zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung ein
   amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
   vorzulegen ist.

   Die Hauptversammlung samt Berichten werden in deutscher Sprache
   abgehalten. Ausschließlich für fremdsprachige Aktionär:innen besteht die
   Möglichkeit, einen Dolmetscher, unter entsprechend rechtzeitiger
   Vorankündigung 10 Tage vor Hauptversammlung, auf eigene Kosten als
   Begleitperson mitzunehmen.

    

   Linz, im Juni 2025        Der Vorstand

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   10.06.2025 CET/CEST

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Fabasoft AG
                Honauerstraße 4
                4020 Linz
                Österreich
   Telefon:     +43 732-606162-0
   Fax:         +43 732-606162-609
   E-Mail:      ir@fabasoft.com
   Internet:    www.fabasoft.com
   ISIN:        AT0000785407
   WKN:         922985

   Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin,
   Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf

    
   Ende der Mitteilung EQS News-Service


   2153318  10.06.2025 CET/CEST

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