EQS-CMS: EVN AG: Other issuers/company information
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: EVN AG / Veröffentlichung gem. § 119
   Abs. 9 BörseG
   EVN AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

   28.05.2025 / 18:14 CET/CEST
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   Bericht des Vorstands der EVN AG mit dem Sitz in Maria Enzersdorf (FN
   72000h) über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien vom 28.05.2025

   Der Vorstand der EVN AG („Gesellschaft“ oder „EVN“) mit dem Sitz in Maria
   Enzersdorf erstattet an die Aktionäre der Gesellschaft den nachfolgenden
   Bericht über die beabsichtigte Übertragung von eigenen Aktien der
   Gesellschaft an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie von verbundenen
   Unternehmen der Gesellschaft.

    1. Das Aktienangebot

   Die Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin der NIOGAS
   Niederösterreichische Gaswirtschafts-Aktiengesellschaft und der
   Niederösterreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft NEWAG
   sowie die Netz Niederösterreich GmbH und EVN Wasser GmbH als verbundenen
   Unternehmen der Gesellschaft sind Verpflichtete aus der am 30.5.1973
   geschlossenen und am 31.3.1996 gekündigten Betriebsvereinbarung Nr. 3/1973
   („Betriebsvereinbarung“). Aufgrund der Betriebsvereinbarung haben derzeit
   insgesamt 443 Arbeitnehmer der EVN, der Netz Niederösterreich GmbH und der
   EVN Wasser GmbH („Begünstigte“) einen Anspruch auf eine jährliche
   Sonderzahlung in Höhe von einem Bruttomonatsgrundbezug („Sonderzahlung
   IX“). Bei den Begünstigten handelt es sich um jene Arbeitnehmer, die vor
   der Kündigung der Betriebsvereinbarung in die Gesellschaft (bzw ihre
   Rechtvorgängerin) eingetreten sind. Die Sonderzahlung IX und die damit
   verbundene Möglichkeit zur Teilnahme an nachstehend beschriebenem
   Aktienangebot sind von keinen weiteren Voraussetzungen und insbesondere
   auch von keinem Eigeninvestment der Begünstigten abhängig.

   Die Sonderzahlung IX gilt jeweils für einen Zeitraum vom 1.9. eines Jahres
   bis zum 31.8. des Folgejahres. Berechnungsbasis für die Sonderzahlung IX
   ist der Bruttomonatsgrundbezug des jeweiligen Begünstigten im August jenes
   Zeitraums, für den die Sonderzahlung IX zusteht. Die Auszahlung erfolgt im
   Nachhinein. Im Fall des unterjährigen Ausscheidens eines Begünstigten
   steht diesem ein aliquoter Anspruch aus der Sonderzahlung IX zu, sofern
   dieser nicht durch Entlassung oder freiwillig ohne wichtigen Grund
   ausscheidet.

   Die Gesellschaft bietet Begünstigten an, einen Teil der Sonderzahlung IX
   in Aktien der EVN abgegolten zu bekommen („Aktienangebot“). Konkret bietet
   die Gesellschaft den Begünstigten an, Aktien der EVN für einen Gegenwert
   von knapp EUR 3.000 zu erhalten, wobei der Gegenwert der erhaltenen Aktien
   zu 90% auf die Sonderzahlung IX angerechnet wird (erhielte ein
   Begünstigter demnach Aktien im Gegenwert von exakt EUR 3.000, reduzierte
   sich der Bruttobetrag der in bar zu leistenden Komponenten der
   Sonderzahlung IX somit um EUR 2.700). Die Differenz von 10% entspricht im
   Wesentlichen der Abgabenersparnis der Gesellschaft aufgrund der
   Möglichkeit der steuer- und sozialversicherungsbegünstigten Zuwendung von
   Aktien wie unten näher beschrieben.

   Die konkrete Zahl der Angebotsaktien berechnet sich aus dem Durchschnitt
   der Tagesendkurse der EVN-Aktie an Börsenhandelstagen in den
   Kalenderwochen 27 bis 30 (das ist der Zeitraum von 30.06.2025 bis
   27.07.2025). Das Angebot kann von den Begünstigten nur im größtmöglichen
   Ausmaß, somit betreffend die größtmögliche Stückzahl an EVN-Aktien, durch
   die zum wie vorstehend beschrieben errechneten Kurs die EUR 3.000-Grenze
   noch nicht überschritten wird, angenommen werden. Begünstigte, deren
   Brutto-Sonderzahlung IX in einem Jahr unter EUR 2.700 liegt, können mit
   einem entsprechend reduzierten, dem Gesamtbetrag ihrer Sonderzahlung IX
   (wie im vorstehenden Absatz beschrieben) entsprechenden Betrag am
   Aktienangebot teilnehmen.

   Das Angebot erfolgt unter Ausnutzung der gesetzlichen Befreiung von
   Aktienzuwendungen bis zu EUR 3.000 pro Jahr an Arbeitnehmer von der
   Lohnsteuer, von Sozialversicherungsbeiträgen und weiteren Lohnnebenkosten
   (DB, DZ und Kommunalsteuer). Damit die vorstehenden Begünstigungen in
   Anspruch genommen werden können, gilt für auf Basis des Aktienangebots
   erworbene EVN-Aktien eine Behaltefrist bis zum Ende des fünften auf die
   Übertragung der Aktien folgenden Kalenderjahres. Eine vorzeitige
   Veräußerung ist möglich. Falls diese Veräußerung nicht anlässlich der
   Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt, müssen die Begünstigten
   Lohnsteuer sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nachzahlen.
   Die anfallenden Arbeitgeberbeiträge trägt die Gesellschaft (bzw das
   verbundene Unternehmen, bei dem der Begünstigte beschäftigt ist).

   Die Annahme des Aktienangebots durch die Begünstigten kann von 16.06.2025
   bis 25.07.2025 erfolgen. Die Übertragung der Angebotsaktien auf die
   Wertpapierdepots der Begünstigten erfolgt am 07.08.2025.

    2. Anzahl der Angebotsaktien

   Aus der Anzahl an Begünstigten und der Begrenzung des Aktienangebots
   ergäbe sich anhand des Schlusskurses der EVN-Aktie an der Wiener Börse vom
   26.05.2025 von EUR 24,2 eine maximale Anzahl an Angebotsaktien von 54.489
   Stück. Dies entspricht rund 0,03 % der gesamten Aktien der Gesellschaft.

   Die Gesellschaft beabsichtigt, Ansprüche von Begünstigten aus der Annahme
   des Aktienangebots durch Übertragung von eigenen Aktien der Gesellschaft
   unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu
   bedienen. Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, einen
   diesbezüglichen Beschluss zu fassen und beim Aufsichtsrat um die
   Zustimmung zur Übertragung eigener Aktien an Begünstigte unter Ausschluss
   des Wiederkaufsrechts der Aktionäre anzusuchen. Nachdem es sich bei den
   Begünstigten ausschließlich um Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von
   verbundenen Unternehmen handelt, ist eine Zustimmung der Hauptversammlung
   oder eine Ermächtigung des Vorstands für eine solche Wiederveräußerung
   durch die Hauptversammlung aufgrund von § 65 Abs 1b letzter Satz AktG
   nicht erforderlich.

    3. Zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre

   Das wichtigste Kapital eines Unternehmens sind die Arbeitnehmer. Ohne
   ihren Einsatz ist ein wirtschaftlicher Erfolg nicht möglich. Die
   Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der
   Aktionäre ist im Interesse der Gesellschaft, weil damit die begünstigten
   Arbeitnehmer noch enger an die Gesellschaft bzw die EVN-Gruppe gebunden
   werden. Durch den Besitz von Aktien an „seinem“ Unternehmen wird die
   Motivation des einzelnen Arbeitnehmers verstärkt. Die Identifikation mit
   dem Unternehmen nimmt zu, wenn Arbeitnehmer auch Anteilseigner sind. Sie
   gewinnen dadurch auch größeres Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des
   Unternehmens.

   Weitere Interessen der Gesellschaft bestehen darüber hinaus aufgrund des
   liquiditätsschonenden Effekts und der attraktiven steuerlichen
   Incentivierung. Durch die eingangs beschriebene Befreiung von
   einkommensabhängigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erhalten
   nicht nur die Begünstigten aus ihrer Sonderzahlung IX einen Vorteil,
   sondern nützt auch die Gesellschaft den steuerrechtlich vorgesehenen
   Anreiz zur Mitarbeiterbeteiligung. Das Aktienangebot ist also für die
   Gesellschaft wie für die Begünstigten steuerlich attraktiv.

   Gemäß § 65 Abs 1b letzter Satz AktG (analog) ist die Veräußerung eigener
   Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des
   Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen
   Unternehmens von Gesetzes wegen sachlich gerechtfertigt. Der Ausschluss
   des Wiederkaufsrechts ist im konkreten Fall darüber hinaus sachlich
   gerechtfertigt, weil (i) die Aktienübertragung aus den oben angeführten
   Gründen im Interesse der Gesellschaft ist, (ii) der Ausschluss geeignet
   ist, das Ziel der Bedienung des Aktienangebots zu erreichen und keine
   Alternative besteht, durch die das genannte Ziel auch ohne Ausschluss des
   Wiederkaufsrechts (bzw Bezugsrechts) der Aktionäre in vergleichbar
   effizienter Weise erreicht werden kann sowie (iii) der Ausschluss des
   Wiederkaufsrechts (unter anderem aus den nachfolgend beschriebenen
   Gründen) auch verhältnismäßig ist.

   Durch die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Möglichkeit der
   Aktionäre, diese Aktien erwerben zu können, kommt es nicht zur „typischen“
   Verwässerung der Aktionäre. Zunächst „erhöhte“ sich nämlich der Anteil der
   Altaktionäre bzw die Stimmkraft aus den Aktien der Altaktionäre nur
   dadurch, dass die Gesellschaft die eigenen Aktien zurückerworben hat und
   die Rechte aus diesen Aktien daher ruhen, solange sie von der Gesellschaft
   als eigene Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der Sphäre des
   einzelnen Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die
   erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss der Wiederkaufsmöglichkeit der
   Aktionäre wieder veräußert. Nach der Veräußerung haben die Aktionäre
   wieder jenen Status, den sie bereits vor dem Erwerb der betroffenen
   eigenen Aktien durch die Gesellschaft hatten. In diesem Zusammenhang ist
   weiters darauf hinzuweisen, dass aufgrund des relativ geringen Umfangs der
   Aktienübertragungen keine beherrschende Beteiligung eines Berechtigten an
   der Gesellschaft entstehen kann. 

   Ein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht den Aktionären ebenfalls nicht
   in nennenswertem Umfang: Gegenstand der beabsichtigten Veräußerung sind
   wie gesagt voraussichtlich lediglich rund 0,03 % des Grundkapitals und die
   Übertragung von Aktien geht wie zu Beginn dieses Abschnitts erläutert mit
   einer entsprechenden Reduktion von ansonsten in Geld zu begleichender
   Aufwände, nämlich geringerer Barzahlungen an Begünstigte sowie einer
   Steuer- und Abgabenersparnis einher.

   Insgesamt ist somit der Ausschluss des Wiederkaufsrechts sachlich
   gerechtfertigt. Die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des
   Wiederkaufsrechts der Aktionäre zum Zweck der Übertragung an Arbeitnehmer
   ist ein üblicher und allgemein anerkannter Vorgang. Darüber hinaus sorgen
   die in § 65 AktG und der Veröffentlichungsverordnung 2018 (BGBl II Nr.
   13/2018) verankerten umfangreichen Veröffentlichungspflichten in
   Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Aktien für umfassende Transparenz
   im Zusammenhang mit der Veräußerung eigener Aktien. Der Ausschluss des
   Wiederkaufsrechts bedarf überdies der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der
   Vorstand der Gesellschaft kann nicht allein entscheiden. Die Interessen
   der bestehenden Aktionäre werden dadurch keiner besonderen Gefahr
   ausgesetzt.

   Der Vorstand kommt daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass die angedachte
   Übertragung eigener Aktien an Begünstigte nach Maßgabe einer
   entsprechenden Annahme des Aktienangebots unter Ausschluss des
   Wiederkaufsrechts der Aktionäre den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

    4.  Nächste Schritte

   Nach Ablauf einer Frist von mindestens 14 Tagen nach Veröffentlichung
   dieses Berichts und frühestens drei Börsetage nach Veröffentlichung der
   beabsichtigten Wiederveräußerung von eigenen Aktien können eigene Aktien
   der Gesellschaft zu den vorstehend beschriebenen Bedingungen nach Maßgabe
   entsprechender Annahmeerklärungen der Berechtigten veräußert werden.

   Maria Enzersdorf, am 28.05.2025

   Der Vorstand der EVN AG

   Mag. Stefan Szyszkowitz, MBA
   Mag. (FH) Alexandra Wittmann
   Dipl.-Ing. Stefan Stallinger, MBA

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   28.05.2025 CET/CEST

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: EVN AG
                EVN Platz
                2344 Maria Enzersdorf
                Österreich
   Internet:    www.evn.at


    
   Ende der Mitteilung EQS News-Service


   2146838  28.05.2025 CET/CEST

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