Convention on the 96th ordinary general meeting
EQS-News: EVN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
   EVN AG: Einberufung zur 96. ordentlichen Hauptversammlung

   28.01.2025 / 08:00 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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   EVN AG

   mit dem Sitz in Maria Enzersdorf

   FN 72000h

   ISIN: AT0000741053

    

   Einberufung

    

   zu der am Mittwoch, 26. Februar 2025, um 11:30 Uhr (MEZ) im EVN Forum,
   EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, unter physischer Anwesenheit der
   Teilnehmer stattfindenden

    

   96. ordentlichen Hauptversammlung

   der EVN AG

    

    

   Tagesordnung:

    

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des
       konsolidierten Corporate Governance-Berichts mit dem Bericht des
       Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2023/24, des Konzernabschlusses,
       des Konzernlageberichts und des konsolidierten nichtfinanziellen
       Berichts für das Geschäftsjahr 2023/24 sowie des Vorschlags für die
       Verwendung des Bilanzgewinns.

    

    2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30.
       September 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinns.

    

    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
       das Geschäftsjahr 2023/24.

    

    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2023/24.

    

    5. Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers
       der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung für das
       Geschäftsjahr 2024/25.

    

    6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Bezüge der
       Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG für das
       Geschäftsjahr 2023/24.

    

    7. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des
       Aufsichtsrats der EVN AG.

    

    

   Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
   in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)

    

   Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 bis 4 AktG spätestens ab dem
   21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 05. Februar 2025, auf der im
   Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
   (1)www.evn.at/hauptversammlung abrufbar:

     • die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen,
     • die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7 und
     • der Vergütungsbericht für die Bezüge der Vorstands- und der
       Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG für das Geschäftsjahr 2023/24.

    

   Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollständige Text dieser
   Einberufung, die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer
   Vollmacht sowie alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im
   Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar.

    

   Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
   Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)

    

   Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung und zur Ausübung der übrigen Aktionärsrechte, die im
   Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz
   am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
   (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 16. Februar 2025,
   24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und
   Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum
   Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

    

   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
   depotverwahrten Inhaber-aktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
   der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung,
   sohin am 21. Februar 2025, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom
   depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
   Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
   ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
   AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung
   der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so
   darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
   sieben Tage sein. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in
   englischer Sprache entgegengenommen.

    

   Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
   Aktien und wirkt sich nicht auf die Dividendenberechtigung aus.

    

   Depotbestätigungen können unter Wahrung der Voraussetzungen gemäß
   § 13 Abs 2 AktG in Textform an die Gesellschaft ausschließlich auf einem
   der folgenden Wege zugestellt werden:

    

   Per Post oder HV-Veranstaltungsservice GmbH
   per Boten:    Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
   per Telefax:  +43 (0) 1 8900 500 50
   per E-Mail:   (2)anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
                 wobei die Depotbestätigung in Textform, beispielsweise im
                 Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist
   per SWIFT ISO GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599,
   15022:        wobei unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text anzugeben ist
   per SWIFT ISO ou=gms,o=gibaatwg
   20022:        o=swift - seev.003.001.XX oder seev.004.001.XX
                 in der Version, welche die zumindest notwendigen Felder
                 enthält. (eine detaillierte Beschreibung steht zum Download
                 unter (3)www.evn.at/hauptversammlung zur Verfügung)

    

   Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 und 114 AktG (§
   106 Z 8 AktG)

    

   Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
   hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
   bestellen, und zwar mit Vollmacht, die in Textform zu erteilen ist. Die
   Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
   darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär
   eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
   einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer
   bestimmten Person erteilt werden. Hat der Aktionär seinem depotführenden
   Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses
   zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
   erteilt wurde (§ 114 Abs 1 Satz 4 AktG).

    

   Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
   Gesellschaft (4)www.evn.at/hauptversammlung zur Verfügung gestellte
   Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht,
   verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von
   dieser aufbewahrt werden.

    

   Vollmachten können in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an
   folgende Adressen übermittelt werden:

    

   Per Post oder HV-Veranstaltungsservice GmbH
   per Boten:    Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
   per Telefax:  +43 (0) 1 8900 500 50
   per E-Mail:   (5)anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
                 wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im Format
                 PDF, dem E-Mail anzufügen ist
   per SWIFT ISO GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599,
   15022:        wobei unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text anzugeben ist
   per SWIFT ISO ou=gms,o=gibaatwg
   20022:        o=swift - seev.003.001.XX oder seev.004.001.XX
                 in der Version, welche die zumindest notwendigen Felder
                 enthält. (eine detaillierte Beschreibung steht zum Download
                 unter (6)www.evn.at/hauptversammlung zur Verfügung)

    

   Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich persönlich
   durch Vorlage bei der Registrierung zur Hauptversammlung am
   Versammlungsort zulässig.

    

   Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

    

   Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei Erteilung einer
   Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen (siehe „Nachweisstichtag und
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 111 AktG
   (§ 106 Z 6 und 7 AktG)“) zu erfüllen haben.

    

   Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

    

   Als Service der Gesellschaft steht den Aktionären, falls von ihnen
   gewünscht, Herr Dr. Michael Knap, Ehrenpräsident des Interessenverbands
   für Anleger (IVA), AT-1130 Wien, Feldmühlgasse 22, als unabhängiger
   Stimmrechtsvertreter für die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung
   zur Verfügung. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht sind auf
   der Internetseite (7)www.evn.at/hauptversammlung zur Verfügung gestellte,
   spezielle Formulare abrufbar. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung
   werden von der Gesellschaft getragen. Darüber hinaus besteht die
   Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap
   unter Mobil-Telefonnr. +43 664 2138740 oder E-Mail
   ((8)knap.evn@hauptversammlung.at).

    

   Die Vollmacht muss zeitgerecht ausschließlich an eine der nachgenannten
   Adressen zugehen:

    

   Per Post oder per Dr. Michael Knap
   Boten             c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
                     Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
   per Telefax:      +43 (0)1 8900 500 50
   per E-Mail:       (9)knap.evn@hauptversammlung.at,
                     wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im
                     Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist

    

   Weisungen zur Stimmrechtsausübung sind direkt Herrn Dr. Michael Knap zu
   erteilen. Bitte beachten Sie, dass Herr Dr. Michael Knap keine Aufträge zu
   Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder von Anträgen oder zur Einlegung
   von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt.

    

   Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG
   (§ 106 Z 5 AktG)

    

   Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 109 AktG

    

   Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen
   fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, in Schriftform verlangen, dass
   Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und
   bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
   Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen
   seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
   Die Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
   antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
   durchgehend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei
   der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei
   mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in
   Höhe von fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
   Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
   Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
   Depotbestätigung wird auf die obenstehenden Ausführungen zur
   Teilnahmeberechtigung verwiesen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
   spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
   05. Februar 2025, zugehen.

    

   Verlangen nach § 109 AktG können von Aktionären in Schriftform an die
   Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden:

    

   Per Post oder  EVN AG
   per Boten:     z.H. Herrn Christoph Lavicka, LL.M. MSc
                  EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf
   per E-Mail:    (10)anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
                  wobei das Verlangen in Schriftform (qualifizierte
                  elektronische Signatur), beispielsweise im Format PDF, dem
                  E-Mail anzufügen ist
   oder per SWIFT GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; unbedingt
   ISO 15022:     ISIN: AT0000741053 im Text angeben

    

   Beschlussvorschläge zu der Tagesordnung gemäß § 110 AktG

    

   Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen ein
   Prozent des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
   Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
   verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
   Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen
   Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite
   der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich,
   wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am siebenten Werktag vor
   der Hauptversammlung, sohin spätestens am 17. Februar 2025 zugeht.

    

   Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
   Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
   Abs 2 AktG.

    

   Derartige Anträge können von Aktionären in Textform an die Gesellschaft
   ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden:

    

   Per Post oder per EVN AG
   Boten:            z.H. Herrn Christoph Lavicka, LL.M MSc
                     EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf
   per Telefax:      +43 (0) 1 8900 500 50
   oder per E-Mail   (11)anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
                     wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise im
                     Format PDF, dem
                     E-Mail anzufügen ist

    

   Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist bei
   Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
   zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
   sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
   erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von ein Prozent des Grundkapitals
   erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf
   denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen
   Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
   Teilnahmeberechtigung verwiesen.

    

   Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

    

   Für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern wird weiters bekannt
   gegeben, dass § 86 Abs. 7 AktG auf die Gesellschaft anwendbar ist. Der
   Aufsichtsrat der EVN AG besteht derzeit aus zehn von der Hauptversammlung
   gewählten Kapitalvertretern und fünf vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG
   entsandten Arbeitnehmervertretern. Von den zehn Kapitalvertretern sind
   sieben Männer und drei Frauen; von den fünf Arbeitnehmervertretern sind
   zwei Männer und drei Frauen. Mitgeteilt wird, dass kein Widerspruch gemäß
   § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde und es daher zu einer Gesamterfüllung des
   Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.   

    

   Bei unveränderter Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder müssen daher von
   fünfzehn Aufsichtsratsmitgliedern jeweils mindestens fünf Frauen und fünf
   Männer dem Aufsichtsrat angehören.

    

   Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG

    

   Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
   sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.
   Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
   Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
   unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
   verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder wenn
   ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden,
   soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und
   Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung
   durchgehend zugänglich war.

    

   Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren
   Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform
   an die Gesellschaft per E-Mail an anmeldung.evn@hauptversammlung.at zu
   richten.

    

   Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere
   gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG, finden sich auch auf der
   Internetseite der Gesellschaft unter (12)www.evn.at/hauptversammlung.

    

   Anträge in der Hauptversammlung gemäß § 119 AktG

    

   Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
   berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
   Anträge zu stellen; hierzu zählt auch der Antrag auf gesonderte Abstimmung
   über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands.
   Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt
   gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

    

   Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung. Über
   einen Beschlussvorschlag, der gem. § 110 AktG auf der Internetseite der
   Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in
   der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird.

    

   Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch
   zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß §
   110 AktG voraus (siehe oben). Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können
   nur von Aktionären, deren Anteile zusammen ein Prozent des Grundkapitals
   erreichen, vorgeschlagen werden. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung
   gemäß § 87 Abs. 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
   Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über
   alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
   anzuschließen. Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
   Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
   Weiters ist zu beachten, dass, da auf die Gesellschaft § 86 Abs 7 AktG
   betreffend die quotenmäßige Gleichstellung von Frauen und Männern im
   Aufsichtsrat anwendbar ist, mindestens fünf Sitze im Aufsichtsrat jeweils
   mit Frauen bzw. mit Männern zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot
   gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen. Bemerkt wird, dass diese Ausführungen
   sowie die obigen Angaben und Ausführungen gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm §
   86 Abs 7 und 9 AktG nur dann gelten, wenn eine Ergänzung der Tagesordnung
   um Wahlen in den Aufsichtsrat beantragt wird.

    

   Datenschutzerklärung für Aktionäre der EVN AG

    

   Die EVN AG, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, ist Verantwortliche für
   die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre. Die EVN AG
   verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre, insbesondere jene gemäß
   § 10a Abs. 2 AktG, dies sind unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum,
   Bankdaten, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs,
   gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls
   Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten, auf Grundlage der
   geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
   Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
   Datenschutzgesetzes. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt,
   um den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im
   Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit erforderlich werden die
   vorerwähnten personenbezogenen Daten auch im Rahmen der Abhaltung in Form
   einer virtuellen Hauptversammlung verarbeitet, um den Aktionären die
   Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu
   ermöglichen. Die personenbezogenen Daten erhält die EVN AG von den
   Aktionären oder vom jeweiligen depotführenden Institut.

    

   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. deren
   Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an
   der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Ohne
   eine Verarbeitung der vorerwähnten personenbezogenen Daten ist die
   Durchführung der (virtuellen) Hauptversammlung nicht möglich.
   Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Art 6 Abs. 1 lit c DSGVO.
   Die EVN AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
   Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Banken und
   IT-Dienstleistern. Diese erhalten von EVN AG nur solche personenbezogenen
   Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
   sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der EVN AG.
   Soweit rechtlich notwendig, hat die EVN AG mit diesen
   Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
   abgeschlossen. Nimmt ein Aktionär bzw. dessen Vertreter an der
   Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren
   Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle
   anderen berechtigten Personen in das gesetzlich vorgeschriebene
   Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
   darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
   Beteiligungsverhältnis) – auch anderer Aktionäre – einsehen. EVN AG ist
   zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten
   (insbesondere das bzw. im Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
   Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Ohne eine solche
   Datenverarbeitung könnte die EVN AG ihren gesetzlichen Pflichten,
   insbesondere nach § 120 AktG, nicht nachkommen. 

    

   Die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. deren Vertreter werden
   gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben
   bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht
   andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und
   Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-,
   Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus
   Geldwäschevorschriften. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen
   die EVN AG oder umgekehrt von der EVN AG gegen Aktionäre erhoben werden,
   dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung
   von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor
   Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer
   der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen
   rechtskräftiger Beendigung führen.

    

   Jeder Aktionär bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
   Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
   bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
   Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre
   bzw. deren Vertreter gegenüber der EVN AG unentgeltlich über die
   E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten datenschutz@evn.at oder über
   die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

    

   EVN AG

   Datenschutzbeauftragter

   EVN Platz

   AT-2344 Maria Enzersdorf

    

   Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Österreichischen
   Datenschutzbehörde ((13)dsb@dsb.gv.at) nach Art 77 DSGVO zu.

    

   Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

   (§ 106 Z 9 AktG)

    

   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
   der Gesellschaft in 179.878.402 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien
   zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält 1.599.194
   Stück eigene Aktien. Abzüglich dieser Aktien, aus denen kein Stimmrecht
   zusteht, beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte 178.279.208. Es besteht
   nur eine Aktiengattung.

    

   Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 10:30 Uhr. Bei der
   Registrierung ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis zur
   Identifikation vorzulegen.

    

   Weitergehende Informationen über den Ablauf der Hauptversammlung etc.
   finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft
   (14)www.evn.at/hauptversammlung.

   Im Sinne der Sprachvereinfachung sowie einer besseren Lesbarkeit wird in
   dieser Einberufung und den dazugehörenden Dokumenten durchgängig auf
   geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet.

    

   Soweit personenbezogene Angaben nur in männlicher Form angeführt sind,
   bezieht sich die gewählte Diktion auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

    

    

   Maria Enzersdorf, im Jänner 2025

   Der Vorstand

   ══════════════════════════════════════════════════════════════════════════

   28.01.2025 CET/CEST

   ══════════════════════════════════════════════════════════════════════════

   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: EVN AG
                EVN Platz
                2344 Maria Enzersdorf
                Österreich
   Telefon:     +43-2236-200-12294
   E-Mail:      info@evn.at
   Internet:    www.evn.at
   ISIN:        AT0000741053
   WKN:         074105
   Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)


    
   Ende der Mitteilung EQS News-Service


   2075383  28.01.2025 CET/CEST

References

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   2. mailto:anmeldung.evn@hauptversammlung.at
   3. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=7b35e9e3f4f3e4230cb0ae5bb857cb86&application_id=2075383&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
   4. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=7b35e9e3f4f3e4230cb0ae5bb857cb86&application_id=2075383&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
   5. mailto:anmeldung.evn@hauptversammlung.at
   6. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=7b35e9e3f4f3e4230cb0ae5bb857cb86&application_id=2075383&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
   7. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=7b35e9e3f4f3e4230cb0ae5bb857cb86&application_id=2075383&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
   8. mailto:knap.evn@hauptversammlung.at
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