Convention on the 81st ordinary general meeting
EQS-News: Lenzing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
   Lenzing AG: Einberufung zur 81. Ordentlichen Hauptversammlung

   19.03.2025 / 09:00 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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   Lenzing Aktiengesellschaft

   Lenzing

   FN 96499 k

   ISIN AT 0000644505

   (“Gesellschaft”)

    

   E i n b e r u f u n g

    

   zu der am Donnerstag, 17. April 2025, um 10:00 Uhr (MESZ)

   im Kulturzentrum Lenzing, Johann-Böhm-Straße 1, 4860 Lenzing,
   stattfindenden

   81. ordentlichen Hauptversammlung der

   Lenzing Aktiengesellschaft

    

    

   I. TAGESORDNUNG

    

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht und
       dem Corporate Governance Bericht, des Konzernabschlusses mit dem
       Konzernlagebericht (inklusive nichtfinanzieller Erklärung) jeweils zum
       31.12.2024 sowie des Berichtes des Aufsichtsrats über das
       Geschäftsjahr 2024
    2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
       das Geschäftsjahr 2024
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2024
    4. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder
       des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
    5. Wahlen in den Aufsichtsrat
    6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
    7. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik
    8. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss sowie
       des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das
       Geschäftsjahr 2025

    

    

   II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
       DER INTERNETSEITE

    

   Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
   spätestens ab 27. März 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
   (1)www.lenzing.com  zugänglich:

    

     • Jahresfinanzbericht 2024, darin enthalten:

     • Jahresabschluss mit Lagebericht,
     • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht (inklusive nichtfinanzieller
       Erklärung),

     • Corporate Governance Bericht 2024,
     • Bericht des Aufsichtsrats,
     • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8,
     • Vergütungsbericht zu Punkt 6 der Tagesordnung,
     • Vergütungspolitik zu Punkt 7 der Tagesordnung,
     • Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat gemäß
       § 87 Abs 2 AktG,
     • Lebensläufe der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat,
     • Formulare für die Erteilung einer Vollmacht,
     • Formulare für den Widerruf einer Vollmacht,
     • Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung.

    

    

   III. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110 UND 118
        AKTG

    

    1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

    

   Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals
   erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
   dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
   auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
   werden, wenn dieses Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG per
   Post oder Boten spätestens am 27. März 2025 (24:00 Uhr, MEZ) der
   Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 4860 Lenzing, Werkstraße 2,
   z.H. Herrn Sébastien Knus, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse
   (2)Hauptversammlung2025@lenzing.com zugeht. Sofern für Erklärungen die
   Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die
   Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe
   in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden
   genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
   Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

    

   Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
   Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
   nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
   abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
   dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
   Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage
   bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere
   Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß
   von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
   beziehen.

    

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
   verwiesen.

    

   Für den Fall eines sodann beantragten zusätzlichen Tagesordnungspunkts
   wird die ergänzte Tagesordnung spätestens am 31. März 2025 elektronisch
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter (3)www.lenzing.com unter den
   Menüpunkten „Investoren“ und „Hauptversammlung“ sowie spätestens am 3.
   April 2025 in derselben Weise bekannt gemacht, wie die ursprüngliche
   Tagesordnung (insbesondere in der elektronischen Verlautbarungs- und
   Informationsplattform des Bundes (EVI)).

    

    2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

    

   Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals
   erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des
   § 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung
   übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen
   der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
   allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
   Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
   werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 8. April 2025
   (24:00 Uhr, MESZ) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (7672) 918
   3599 oder per Post an 4860 Lenzing, Werkstraße 2, z.H. Herrn Sébastien
   Knus, oder per E-Mail an (4)Hauptversammlung2025@lenzing.com, wobei das
   Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG, beispielsweise als
   PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die
   Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die
   Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe
   in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden
   genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
   Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
   Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
   deutscher Sprache abgefasst sein.

    

   Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
   Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
   Abs 2 AktG.

    

   Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
   gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
   älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
   über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln,
   müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

    

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung)
   verwiesen.

    

    3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

    

   Diese Angaben entfallen, da die Lenzing Aktiengesellschaft nicht dem
   Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG unterliegt und das
   Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG nicht zu berücksichtigen hat.

    

    4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

    

   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
   Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

    

   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
   unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
   verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
   Erteilung strafbar wäre.

    

   Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
   Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung).

    

   Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung der vorstehenden
   Aktionärsrechte genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Soll durch die Depotbestätigung der
   Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so
   darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
   sieben Tage sein.

    

    5. Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 ff AktG
       (§ 106 Z 8 AktG)

    

   Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
   hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
   bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der
   Hauptversammlung teil und verfügt über dieselben Rechte wie der Aktionär,
   den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands
   oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur
   ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung
   des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.

    

   Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Textform
   ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden
   Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses
   zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
   erteilt wurde. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Für
   die (5)Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
   Gesellschaft (6)www.lenzing.com unter den Menüpunkten „Investoren“ und
   „Hauptversammlung“ zur Verfügung gestellte Formular, das auch die
   Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden.

    

   Die Vollmacht muss spätestens am 16. April 2025 um 13:00 Uhr (MESZ)
   ausschließlich eine der folgenden Adressen zugegangen sein:

    

   i. E-Mail-Adresse (7)anmeldestelle@computershare.de
   ii. per SWIFT BIC COMRGB2L (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN
       AT 0000644505 im Text angeben),

    

   wobei die Vollmacht in Textform (beispielsweise als PDF) dem E-Mail
   anzuschließen ist. Die Vollmacht wird von der Gesellschaft aufbewahrt
   werden. 

    

   Am Tag der Hauptversammlung kann eine Vollmacht lediglich bei der
   Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort übergeben werden.
   Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den (8)Widerruf der Vollmacht. Der Widerruf wird erst
   wirksam, wenn er an eine der vorstehenden Adressen bzw. der Gesellschaft
   zugegangen ist.

    

   Als besonderes kostenfreies Service für Aktionäre, die nicht persönlich an
   der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, steht die Möglichkeit
   der Vertretung durch Dr. Michael Knap vom Interessenverband für Anleger,
   IVA, 1130 Wien, Feldmühlgasse 22, zur Verfügung. Als unabhängiger
   Stimmrechtsvertreter wird
   Dr. Michael Knap das Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich auf
   Grundlage und innerhalb der Grenzen der vom jeweiligen Aktionär erteilten
   Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben. Ohne
   ausdrückliche Weisung ist die Vollmacht ungültig. Es ist nicht zwingend,
   dass Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, Dr. Michael
   Knap zum Vertreter bestellen. Für die Bevollmächtigung von Dr. Michael
   Knap ist auf der Internetseite der Gesellschaft (9)www.lenzing.com unter
   den Menüpunkten „Investoren“ und „Hauptversammlung“ ein spezielles
   Vollmachts- und Widerrufsformular abrufbar. Die Dr. Michael Knap erteilte
   Vollmacht muss spätestens am 16. April 2025 um 13:00 Uhr (MESZ)
   ausschließlich an eine der folgenden Adressen zugegangen sein:

    

   iii. E-Mail-Adresse (10)anmeldestelle@computershare.de
   iv. per SWIFT BIC COMRGB2L (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN
       AT 0000644505 im Text angeben),

    

   wobei die Vollmacht in Textform (beispielsweise als PDF) dem E-Mail
   anzuschließen ist. Die Vollmacht wird von der Gesellschaft aufbewahrt
   werden.

    

   Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit
   Dr. Michael Knap unter
   Tel.: +43 1 876 33 43-30, per Fax: +43 1 876 33 43-39 oder E-Mail:
   (11)michael.knap@iva.or.at.

    

    

   IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
       HAUPTVERSAMMLUNG

    

   Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der
   Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende
   des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
   sohin nach dem Anteilsbesitz am Ende des 7. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ).

    

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
   Nachweisstichtag Aktionär ist und dies gegenüber der Gesellschaft
   nachweist.

    

   Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag erfolgt bei
   depotverwahrten Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
   10a AktG. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit
   Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in
   einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat
   mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten.
   Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
   entgegengenommen.

    

   Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag durch
   Depotbestätigung muss spätestens am dritten Werktag vor der
   Hauptversammlung, sohin am 14. April 2025, ausschließlich an eine der
   folgenden Adressen zugegangen sein:

    

   i. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
      gemäß § 15 Abs 3 genügen lässt

    Per E-Mail (12)anmeldestelle@computershare.de

     (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

    

   ii. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

    Per SWIFT BIC COMRGB2L

     (Message Type MT598 oder MT599

    unbedingt ISIN AT0000644505 im  Text angeben)

    

   V. INFORMATION FÜR AKTIONÄRE ZUR DATENVERARBEITUNG

    

    1. Welche personenbezogenen Daten von Aktionären werden verarbeitet und
       zu welchen Zwecken werden diese verarbeitet?

    

   Die Lenzing Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der
   Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name,
   Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien
   des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
   gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
   Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
   Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
   österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer
   Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

    

   Dabei werden personenbezogene Daten von Aktionären für folgende Zwecke
   verarbeitet:

     • Organisation und Abhaltung der Hauptversammlungen, einschließlich
       Überprüfung der Teilnahmeberechtigung/Vollmachten sowie Feststellung
       des Abstimmungsverhältnisses
     • Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und Ausübung der
       Aktionärsrechte
     • Erstellung der Anmelde-, Vollmachts- und Teilnahmeverzeichnisse
     • Erstellung des Hauptversammlungsprotokolls
     • Erfüllung von Compliance-Pflichten, einschließlich Aufzeichnungs-,
       Auskunfts- und Meldepflichten.

    

   Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
   Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung
   gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
   Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO (Erfüllung einer rechtlichen
   Verpflichtung). Für die Verarbeitung ist die Lenzing Aktiengesellschaft
   Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO.

    2. An wen werden personenbezogene Daten von Aktionären übermittelt?

    

   Die Lenzing Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der
   Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
   Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Lenzing
   Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die
   Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
   verarbeiten die Daten, sofern es sich um Auftragsverarbeiter iSd Art 4 Z 8
   DSGVO handelt, ausschließlich nach Weisung der Lenzing Aktiengesellschaft.
   Soweit rechtlich notwendig, hat die Lenzing Aktiengesellschaft mit diesen
   Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
   abgeschlossen.

    

   Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
   Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
   Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
   gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
   Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
   darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
   Beteiligungsverhältnis) einsehen. Lenzing Aktiengesellschaft ist zudem
   gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
   Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
   beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen (§ 120 AktG).

    

   Darüber hinaus können personenbezogene Daten von Aktionären im Anlassfall
   auch an die zuständigen Behörden oder Stellen übermittelt werden.

    

    3. Wie lange werden personenbezogene Daten von Aktionären gespeichert?

    

   Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für
   die Zwecke, für die sie erhoben
   bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht
   andere Rechtspflichten eine weitere
   Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
   insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem
   Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern
   rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die Lenzing Aktiengesellschaft
   oder umgekehrt von der Lenzing Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben
   werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
   Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
   Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von
   Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des
   Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

    

    4. Welche Rechte haben Aktionäre im Hinblick auf ihre personenbezogenen
       Daten?

    

   Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
   Einschränkungs-, Widerspruchs- und
   Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten
   sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese
   Rechte können Aktionäre gegenüber der Lenzing Aktiengesellschaft
   unentgeltlich über die E-Mail-Adresse (13)privacy@lenzing.com oder über
   die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

   Lenzing Aktiengesellschaft

   AT-4860 Lenzing, Werkstraße 2

   Telefax: +43 (0) 7672 918-4005

    

   Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der
   Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

    

    5. Weitere Informationen

    

   Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf
   der Internetseite der Lenzing Aktiengesellschaft (14)www.lenzing.com zu
   finden.

    

    

   VI. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

    

   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 40.107.738,37 und ist zerlegt in
   38.618.180 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
   Stimme in der Hauptversammlung.

    

   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
   keine eigenen Aktien.

    

   Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

    

   Lenzing, im März 2025         Der Vorstand

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   19.03.2025 CET/CEST

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Lenzing AG
                4860 Lenzing
                Österreich
   Telefon:     +43 7672-701-0
   Fax:         +43 7672-96301
   E-Mail:      office@lenzing.com
   Internet:    www.lenzing.com
   ISIN:        AT0000644505
   Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)


    
   Ende der Mitteilung EQS News-Service


   2102384  19.03.2025 CET/CEST

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   4. mailto:Hauptversammlung2025@lenzing.com
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   7. mailto:anmeldestelle@computershare.de
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  10. mailto:anmeldestelle@computershare.de
  11. mailto:michael.knap@iva.or.at
  12. mailto:anmeldestelle@computershare.de
  13. mailto:privacy@lenzing.com
  14. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=264013244935b0702c2833dbf43cc342&application_id=2102384&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news

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