Convention on the 36th Ordinary Annual General Meeting
EQS-News: Frauenthal Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
   Hauptversammlung
   Frauenthal Holding AG: Einberufung zur 36. ordentlichen Hauptversammlung

   11.06.2025 / 07:21 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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   Frauenthal Holding AG, Wien, FN 83990 s

   ISIN AT0000762406

   Einberufung der 36. ordentlichen Hauptversammlung der Frauenthal Holding
   AG für Mittwoch, den 13. August 2025, um 14:00 Uhr, Wiener Zeit

   Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG sind die
   Räumlichkeiten der BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und
   Steuerberatungsgesellschaft in 1100 Wien, Am Belvedere 4

   Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Versammlung –
   Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG)

   Der Vorstand der Frauenthal Holding AG hat mit Zustimmung des
   Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 13. August
   2025 auf Grundlage der Bestimmungen des VirtGesG (BGBl. I 79/2023) und
   § 13 der Satzung unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der
   Gesellschaft als auch der Aktionäre als virtuelle Versammlung
   durchzuführen. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für
   moderierte virtuelle Versammlungen gemäß § 3 VirtGesG. Die Ausübung der
   Aktionärsrechte erfolgt im elektronischen Weg.

   Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des
   Aufsichtsrats bei der Hauptversammlung der Frauenthal Holding AG am 13.
   August 2025 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen
   Stimmrechtsvertreter gemäß § 5 Abs 4 VirtGesG) nicht physisch anwesend
   sein können.

   Die Durchführung der Hauptversammlung als moderierte virtuelle
   Hauptversammlung nach Maßgabe des VirtGesG erfolgt grundsätzlich wie in
   der 35. Ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2024.

   Übertragung der Hauptversammlung im Internet

   Die Hauptversammlung am 13. August 2025 wird gemäß § 3 Abs 2, § 5 Abs 5
   VirtGesG iVm § 102 Abs 4 AktG und § 13 der Satzung vollständig optisch und
   akustisch in Echtzeit öffentlich übertragen.

   Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 13.
   August 2025 ab 14:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung eines
   internetfähigen Endgeräts (z.B. Computer, Tablet oder Smartphone mit
   ausreichender, stabiler Internetverbindung) im Internet unter
   www.frauenthal.at als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine
   Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht
   erforderlich.

   Es wird darauf hingewiesen, dass die Übertragung im Internet keine
   Zweiweg-Verbindung ist.

   Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln
   nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2
   Abs 4 iVm § 3 Abs 5 VirtGesG).

   Überblick über die Ausübung von Aktionärsrechten gemäß VirtGesG

     • Die Gesellschaft stellt auf ihre Kosten den Aktionären zwei besondere
       Stimmrechtsvertreter zur Verfügung, die geeignet und von der
       Gesellschaft unabhängig sind und die von den Aktionären zur Stellung
       von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und gegebenenfalls zur Erhebung
       eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung bevollmächtigt
       werden können.

     • Die Aktionäre haben während der Hauptversammlung die Möglichkeit, sich
       im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort zu melden. Wird einem
       Aktionär das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der
       Videokommunikation zu gewähren.

     • Bei allen Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung können die
       Aktionäre ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation (E-Mail)
       ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.

     • Die Gesellschaft stellt den Aktionären einen elektronischen
       Kommunikationsweg (E-Mail) zur Verfügung, auf dem sie vom Zeitpunkt
       der Einberufung bis zum dritten Werktag vor Beginn der
       Hauptversammlung, sohin spätestens am 8. August 2025, 24 Uhr (Wiener
       Zeit), Fragen und Beschlussanträge an die Gesellschaft übermitteln
       können. Die auf diesem Weg gestellten Fragen und Beschlussanträge sind
       in der Hauptversammlung zu verlesen oder den Aktionären und sonstigen
       Teilnehmern auf andere geeignete Weise, z.B. auf der Internetseite,
       zur Kenntnis zu bringen.

   Wenn bei der virtuellen Hauptversammlung Anlass zu Zweifeln an der
   Identität eines Aktionärs besteht, so hat die Gesellschaft seine Identität
   auf geeignete Weise zu überprüfen.

   Im Übrigen wird insbesondere auf IV. (Vertretung durch Bevollmächtigte)
   und V. (Hinweise auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und
   119 AktG) dieser Einberufung verwiesen.

   I. TAGESORDNUNG

    1. Vorlage des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses samt
       Konzernlagebericht, des Corporate-Governance-Berichts, des Vorschlags
       für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts
       für das Geschäftsjahr 2024
    2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
       31.12.2024 ausgewiesenen Bilanzgewinns
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
       das Geschäftsjahr 2024
    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
       für das Geschäftsjahr 2024
    5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
       Prüfers für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichtserstattung für
       das Geschäftsjahr 2025
    6. Wahl einer Person in den Aufsichtsrat
    7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht

   II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
   DER INTERNETSEITE

   Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Absatz 3 und 4 AktG
   spätestens ab 23. Juli 2025 auf der im Firmenbuch eingetragenen
   Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw.
   www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung zugänglich:

     • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
     • Jahresabschluss,
     • Corporate-Governance-Bericht,
     •  Nachhaltigkeitsbericht,
     •  Bericht des Aufsichtsrats,
     •  Gewinnverwendungsvorschlag,

   jeweils für das Geschäftsjahr 2024;

     •  Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7,
     •  Erklärung der Kandidatin für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6
       gemäß § 87 Abs 2 AktG,
     •  Lebenslauf der Kandidatin für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6,
     •  Vergütungsbericht,
     •  vollständiger Text dieser Einberufung.

   für die Ausübung der Aktionärsrechte:

     •  Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an besonderen
       Stimmrechtsvertreter,
     •  Formular für den Widerruf einer Vollmacht an besonderen
       Stimmrechtsvertreter,
     •  Anmeldeformular für Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation
       nach § 3 Abs 3 VirtGesG,
     •  Formular für die Ausübung des Stimmrechts und Widerspruchrechts nach
       § 3 Abs 4 VirtGesG,
     •  Formular für die Übermittlung von Fragen und Beschlussanträgen vor
       der Hauptversammlung nach § 5 Abs 3 VirtGesG.

   III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
   HAUPTVERSAMMLUNG

   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des
   Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
   Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
   Anteilsbesitz am Ende des 3. August 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
   (Nachweisstichtag).

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
   Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
   spätestens am 8. August 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
   einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

   (i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
   gemäß § 13 genügen lässt

   Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 - 50

   Per E-Mail anmeldung.frauenthal@hauptversammlung.at

    (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

   (ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

   Per Post oder Boten Frauenthal Holding AG

    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

    8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

   Per SWIFT GIBAATWGGMS

    (Message Type MT598 oder MT599,

    unbedingt ISIN AT0000762406 im Text angeben)

   Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
   wenden, und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
   veranlassen.

   Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
   Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

   Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
   einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
   Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
   enthalten (§ 10a Absatz 2 AktG):

     • Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
       zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
     • Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen
       Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen
       gegebenenfalls Register und Nummer unter der die juristische Person in
       ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
     • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs,
       ISIN AT0000762406 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
     • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
     • Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

   Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
   Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 3. August
   2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

   Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
   entgegengenommen.

   IV. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
   EINZUHALTENDE VERFAHREN

   Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
   berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt
   III. dieser Einberufung nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen
   Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

     • Die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe und gegebenenfalls
       die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung
       der Frauenthal Holding AG am 13. August 2025 kann gemäß § 5 Abs 4
       VirtGesG durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen, dessen
       Kosten die Gesellschaft trägt.

   Stellungnahmen und Fragen von Aktionären zur Verlesung in der
   Hauptversammlung werden von den besonderen Stimmrechtsvertretern nicht
   entgegengenommen. Das Auskunfts- und Rederecht ist durch die Aktionäre
   selbst auszuüben (Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation nach § 3
   Abs 3 VirtGesG (Punkt VI. 1. dieser Einberufung) und Übermittlung von
   Fragen an die Gesellschaft vor Beginn der Hauptversammlung nach § 5 Abs 3
   VirtGesG (Punkt VI. 2. dieser Einberufung).)

   Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden geeigneten und von
   der Gesellschaft unabhängigen Personen, vorgeschlagen:

    1. Mag. Phillip Stossier (Stossier Oberndorfer & Partner Rechtsanwälte
       GmbH & Co KG

    E-Mail: stossier.frauenthal@hauptversammlung.at

    Telefonnummer: +43 (7242) 42605

    2. Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M. (A2O.legal)

    E-Mail: arlt.frauenthal@hauptversammlung.at

    Telefonnummer: +43 (1) 3082580

   Jeder Aktionär kann eine der beiden oben genannten Personen als seinen
   besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine
   Vollmacht, insbesondere für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung,
   aber auch zur Stellung eines Beschlussantrags und gegebenenfalls zur
   Erhebung eines Widerspruchs, erteilen.

   Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person als besonderen
   Stimmrechtsvertreter ist gemäß § 5 Abs 4 VirtGesG nicht zulässig.

   Es wird eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem vom Aktionär
   bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter empfohlen, wenn dem vom
   Aktionär bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter Aufträge zur
   Stellung von Beschlussanträgen, zum Abstimmungsverhalten und zur Erhebung
   eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung zu einem oder
   mehreren Punkt/en der Tagesordnung erteilt werden.

     • Zur Bestellung der besonderen Stimmrechtsvertreter ist spätestens am
       23. Juli 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
       www.frauenthal.at bzw
       www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung ein verpflichtend
       zu verwendendes Vollmachtsformular sowie ein Formular für den Widerruf
       der Vollmacht abrufbar.

   Für die Prüfung Ihrer Identität als Aktionär, insbesondere während der
   Hauptversammlung, ersuchen wir Sie, in dem Vollmachtsformular im
   vorgesehenen Feld jene E-Mail-Adresse anzugeben, die Sie für den Versand
   von Weisungen zur Stimmabgabe, Beschlussanträgen oder Widersprüchen an den
   Stimmrechtsvertreter verwenden werden. Weiters wird gebeten, die
   Depotnummer anzugeben, um die Übereinstimmung mit der Depotbestätigung
   feststellen zu können.

     • Vollmachten sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 12. August 2025,
       16:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von einem der nachstehenden
       Kommunikationswege einlangen:

   Vollmachten an die besonderen Stimmrechtsvertreter können per E-Mail an
   die oben angegebene Adresse der von Ihnen gewählten Person übermittelt
   werden. Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte
   Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.

   Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die
   Übermittlung der Vollmachten zur Verfügung:

   Per E-Mail anmeldung.frauenthal@hauptversammlung.at

    (Vollmachten bitte im Format PDF)

   Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 - 50

   Per SWIFT GIBAATWGGMS

    (Message Type MT598 oder MT599,

    unbedingt ISIN AT0000762406 im Text angeben)

   Per Post oder Boten Frauenthal Holding AG

    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

    8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

   Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist
   ausdrücklich ausgeschlossen.

    Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
   sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Wird die Vollmacht nach dem 12.
   August 2025, 16:00 Uhr, Wiener Zeit, widerrufen, empfehlen wir die
   Übermittlung des Widerrufs per E-Mail an den betroffenen
   Stimmrechtsvertreter oder per Telefax, da ansonsten der rechtzeitige
   Zugang nicht gewährleistet ist.

   Weisungen an die besonderen Stimmrechtsvertreter

   Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht, das
   Antragsrecht und das Widerspruchsrecht nur über Weisung ausüben. Liegt zu
   einem Beschlussantrag keine Weisung vor, wird sich der
   Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Auch bei Beschlussanträgen, zu
   welchen eine unklare Weisung (z.B. gleichzeitig FÜR oder GEGEN bei
   demselben Beschlussantrag) erteilt wurde, wird sich der
   Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.

   Die Aktionäre werden gebeten, dem gewählten Stimmrechtsvertreter ihre
   Weisungen im hierfür vorgesehenen Abschnitt des Vollmachtsformulars zu
   erteilen.

   Da angesichts der möglichen Vielzahl an gleichzeitigen Kontaktversuchen
   eine telefonische Erreichbarkeit der Stimmrechtsvertreter während der
   Hauptversammlung von diesen nicht gewährleistet werden kann, ist für die
   Kommunikation ausschließlich das Kommunikationsmittel E-Mail an die oben
   angegebene E-Mail-Adresse Ihres Stimmrechtsvertreters zu verwenden.

   In jedem E-Mail muss die Person des Aktionärs (Name/Firma,
   Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) genannt und der Abschluss der
   Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch
   Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG).
   Um den Stimmrechtsvertreter in die Lage zu versetzen, Identität und
   Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie in
   diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

   V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119
   AKTG

    1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

   Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals
   erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
   dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
   auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
   werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten
   spätestens am 23. Juli 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft
   ausschließlich an die Adresse Frauenthal Holding AG, 1090 Wien,
   Rooseveltplatz 10, z.H. Herrn Mag. Wolfgang Knezek, oder, wenn per E-Mail,
   mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
   w.knezek@frauenthal.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht.
   „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige
   Zeichnung durch jeden Antragsteller, oder wenn per E-Mail mit
   qualifizierter elektronischer Signatur, oder bei Übermittlung per SWIFT
   mit Message Type MT598 oder MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000762406 im
   Text anzugeben ist.

   Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
   Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
   nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
   abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
   Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
   dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
   Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Die Depotbestätigung darf zum
   Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
   sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen
   Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
   Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
   Uhrzeit) beziehen.

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.

   2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

   Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals
   erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge
   zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
   Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
   anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
   Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
   Verlangen in Textform spätestens am 4. August 2025 (24:00 Uhr, Wiener
   Zeit) der Gesellschaft entweder per Post oder Boten an Frauenthal Holding
   AG, 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, z.H. Herrn Mag. Wolfgang Knezek, oder
   per E-Mail an w.knezek@frauenthal.at, wobei das Verlangen in Textform,
   beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für
   Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist,
   muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
   Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
   Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
   Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
   Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
   deutscher Sprache abgefasst sein.

   Bei einem allfälligen Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
   tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen
   Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

   Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
   gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
   älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären,
   die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des
   Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle
   Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

   Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
   die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.

   3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

   Zum Tagesordnungspunkt 6 „Wahl einer Person in den Aufsichtsrat“ und der
   allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre
   gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

   Die Frauenthal Holding AG unterliegt nicht dem Anwendungsbereich von § 86
   Abs 7 AktG und hat daher nicht das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7
   AktG zu erfüllen.

   4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
   Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
   Konzerns und die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
   unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
   verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
   Erteilung strafbar wäre.

   Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur
   Wahrung der Sitzungsökonomie, zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
   Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die
   Gesellschaft per Post an Frauenthal Holding AG, 1090 Wien, Rooseveltplatz
   10, z.H. Herrn Mag. Wolfgang Knezek, oder per E-Mail an
   hv.frauenthal@hauptversammlung.at übermittelt werden.

   Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
   Rederecht von den Aktionären selbst ausgeübt werden kann: Redemöglichkeit
   im Weg der Videokommunikation nach § 3 Abs 3 VirtGesG (Punkt VI. 1. dieser
   Einberufung) und Übermittlung von Fragen an die Gesellschaft vor Beginn
   der Hauptversammlung nach § 5 Abs 3 VirtGesG (Punkt VI. 2. dieser
   Einberufung).

   Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
   Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt III. der Einberufung).

   5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

   Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
   berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des VirtGesG
   durch Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation oder durch seinen
   besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung
   Beschlussanträge zu stellen.

   Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen
   Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen
   Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.

   Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß
   Punkt III. dieser Einberufung und bei Übermittlung eines Beschlussantrags
   an einen besonderen Stimmrechtsvertreter, die Erteilung einer
   entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß
   Punkt IV. dieser Einberufung.

   Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
   berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
   Anträge stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der
   Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung. Liegen zu einem Punkt
   der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG
   die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

   Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch
   zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß §
   110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der
   Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile einzeln oder
   zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche
   Wahlvorschläge müssen spätestens am 4. August 2025 in der oben angeführten
   Weise (Punkt V. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist
   die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre
   fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen
   sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
   könnten, anzuschließen.

   Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
   Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

   VI. AKTIONÄRSRECHTE GEMÄß VIRTGESG

    1.  Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation nach § 3 Abs 3 VirtGesG

     • Die Aktionäre haben während der virtuellen Hauptversammlung die
       Möglichkeit, sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort zu
       melden. Stellungnahmen, Fragen und Beschlussanträge dürfen Bestandteil
       des Redebeitrags sein. Wird einem Aktionär von der Vorsitzenden das
       Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der
       Videokommunikation zu gewähren.

   Aktionäre, die sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort melden
   möchten, müssen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sein
   (Übermittlung einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, gemäß Punkt III.
   dieser Einberufung).

   Meldet sich ein Aktionär im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort,
   erteilt er damit sein Einverständnis, dass der Name durch die Vorsitzende
   in der Hauptversammlung genannt wird. Aktionäre, die von der
   Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation in der Hauptversammlung
   Gebrauch machen, sollten beachten, dass die gesamte Hauptversammlung,
   einschließlich des entsprechenden Redebeitrags öffentlich übertragen wird.

     • Die Anmeldung zur Ausübung der Redemöglichkeit im Weg der
       Videokommunikation erfolgt ausschließlich durch Übermittlung eines
       Anmeldeformulars per E-Mail an die E-Mail-Adresse
       hv.frauenthal@hauptversammlung.at. Aktionäre, die sich anmelden,
       müssen dabei ihre Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie
       den vollständigen Namen angeben. Zu diesem Zweck ist spätestens am 23.
       Juli 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
       www.frauenthal.at bzw.
       www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung ein
       Anmeldeformular abrufbar.

     • In der Folge werden die Aktionäre unter den angegebenen Kontaktdaten
       kontaktiert und eingeladen einen Funktionalitätstest der Bild- und
       Tonverbindung durchzuführen und bei Anlass zu Zweifel an der
       Identität, eine Überprüfung der Identität auf geeignete Weise
       (Lichtbildausweise) vorzunehmen. Die Aktionäre erhalten weitere
       technische Hinweise sowie einen personalisierten Link, über den sie
       sich während der Hauptversammlung im Weg elektronischer Kommunikation
       zu Wort melden können.

     • Anmeldungen sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 8. August 2025,
       16:00 Uhr, Wiener Zeit, an der E-Mail-Adresse
       hv.frauenthal@hauptversammlung.at einlangen um einen
       Funktionalitätstest der Bild- und Tonverbindung idealerweise vor
       Eröffnung der Hauptversammlung durchführen zu können. Anmeldungen zur
       Ausübung der Redemöglichkeit können aber auch während der
       Hauptversammlung übermittelt werden.

   Die Vorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Redebeiträge und auch
   über den Zeitpunkt, bis zu dem Redebeiträge vorgetragen werden bzw bis zu
   den Fragen gestellt werden können.

   Es wird darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe und die Erhebung eines
   Widerspruchs im Rahmen der Redemöglichkeit im Weg elektronischer
   Kommunikation nicht möglich und wirksam ist.

   Bitte beachten Sie, dass während der virtuellen Hauptversammlung von der
   Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden
   können. Wie bei Präsenzversammlungen soll es natürlich auch bei einer
   virtuellen Hauptversammlung möglich sein, den Ablauf zeitlich zu
   strukturieren und zB einen bestimmten Zeitpunkt bekanntzugeben, bis zu dem
   Fragen gestellt werden können.

   2. Übermittlung von Fragen und Beschlussanträgen an die Gesellschaft vor
   Beginn der Hauptversammlung nach § 5 Abs 3 VirtGesG

   Um einem größeren Aktionärskreis eine aktive Beteiligung an der
   Hauptversammlung zu ermöglichen, soll das Frage- und Antragsrecht der
   Aktionäre auch schon im Zeitraum vor der Hauptversammlung ausgeübt werden
   können.

     • Die Gesellschaft stellt den Aktionären einen elektronischen
       Kommunikationsweg, und zwar ausschließlich die E-Mail-Adresse
       hv.frauenthal@hauptversammlung.at zur Verfügung, auf dem die Aktionäre
       vom Zeitpunkt der Einberufung bis zum dritten Werktag vor der
       Hauptversammlung, das ist der 8. August 2025 (24:00 Uhr Wiener Zeit),
       Fragen und Beschlussanträge an die Gesellschaft übermitteln können.
       Die auf diesem Weg gestellten Fragen und Beschlussanträge sind in der
       virtuellen Hauptversammlung zu verlesen oder den Aktionären auf andere
       geeignete Weise, zB auf der Internetseite der Gesellschaft, zur
       Kenntnis zu bringen.

     • Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen und gegebenenfalls auch
       Beschlussanträge bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die
       Adresse hv.frauenthal@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so
       rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der
       Hauptversammlung, das ist der 8. August 2025, bei der Gesellschaft
       einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse
       aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die
       einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.

   Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und
   rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen und der Vorsitzenden
   die entsprechende Berücksichtigung der Beschlussanträge.

     • Bitte bedienen Sie sich des Formulars für die Übermittlung von Fragen
       und Beschlussanträgen vor der Hauptversammlung, welches auf der
       Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw.
       www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung abrufbar ist.
       Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person
       (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im
       entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage
       zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der
       Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch
       Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

   Davon unberührt bleibt die Möglichkeit einer Wortmeldung (Redemöglichkeit
   im Weg der Videokommunikation § 3 Abs 3 AktG) bestehen.

   3. Ausübung des Stimmrechts und Widerspruchsrechts im Weg elektronischer
   Kommunikation nach § 3 Abs 4 VirtGesG

     • Bei allen Abstimmungen in der Hauptversammlung können die Aktionäre
       ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf
       diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.

   Die Gesellschaft hat dafür eine spezielle, E-Mail-Adresse
   (hv.frauenthal@hauptversammlung.at) eingerichtet, an die die
   Stimmrechtsausübung und gegebenenfalls der Widerspruch an die Gesellschaft
   übersandt werden kann.

   Ähnlich wie bei einer Präsenz-Hauptversammlung können die Aktionäre ihre
   Stimmen während der Hauptversammlung abgeben, und zwar bis zu jenem
   Zeitpunkt, an dem die physisch anwesenden beiden besonderen
   Stimmrechtsvertreter abstimmen.

   Der Zeitraum, in dem die Ausübung des Stimmrechts während der
   Hauptversammlung möglich ist, wird im Laufe der Hauptversammlung von der
   Vorsitzenden festgelegt und angekündigt.

   Die Erhebung von Widerspruch ist bis zum Ende der Hauptversammlung auf
   elektronischem Weg per E-Mail möglich.

     • Zur Ausübung des Stimmrechts im Weg elektronischer Kommunikation und
       zur Erhebung von Widerspruch ist am Tag der Hauptversammlung, sohin am
       13. August 2025, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
       Gesellschaft www.frauenthal.at bzw.
       www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung ein
       verpflichtendes Formular abrufbar. Dieses ist auszufüllen und
       ausschließlich an die E-Mail-Adresse hv.frauenthal@hauptversammlung.at
       zu übermitteln.

   Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen die Identität des Aktionärs
   und die Übereinstimmung mit der Depotbestätigung des Aktionärs
   festzustellen, ist es erforderlich den Namen/die Firma, das
   Geburtsdatum/die Firmenbuchnummer des Aktionärs sowie unbedingt auch die
   Depotnummer des Aktionärs in diesem Formular anzugeben.

   Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann
   die Ausübung des Stimmrechts und des Widerspruchrechts nicht wirksam
   erfolgen.

   4. Zwei besondere Stimmrechtsvertreter nach § 5 Abs 4 VirtGesG

   Die Gesellschaft stellt bei der kommenden Hauptversammlung auf ihre Kosten
   den Aktionären zwei besondere Stimmrechtsvertreter zur Verfügung (Punkt V.
   dieser Einberufung). Dabei handelt es sich um dafür geeignete, von der
   Gesellschaft unabhängige Personen, die von den Aktionären zur Stellung von
   Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und gegebenenfalls zur Erhebung eines
   Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung bevollmächtigt werden
   können. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen in Punkt IV.
   dieser Einberufung verwiesen.

   5. Information zum Datenschutz für Aktionäre

   Die Frauenthal Holding AG nimmt Datenschutz sehr ernst.

   Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter
   www.frauenthal.at.

   VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.651.491,-- und ist zerlegt in
   8.651.491 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme
   in der Hauptversammlung.

   Die Gesamtzahl der Stimmrechte am Tag der Hauptversammlung beträgt
   grundsätzlich 8.651.491 Stimmrechte.

   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 865.149 Stück eigene
   Aktien; dies entspricht einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von
   rund 10%.

   Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

   Wien, im Juni 2025

   Der Vorstand

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   11.06.2025 CET/CEST

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Frauenthal Holding AG
                Rooseveltplatz 10
                1090 Wien
                Österreich
   Telefon:     +43 1 505 42 06
   Internet:    frauenthal.at
   ISIN:        AT0000762406
   WKN:         882002
   Börsen:      Wiener Börse (Amtlicher Handel)


    
   Ende der Mitteilung EQS News-Service


   2153168  11.06.2025 CET/CEST

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