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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Andritz AG / Veröffentlichung gem. §
   119 Abs. 9 BörseG
   Andritz AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

   26.05.2025 / 18:19 CET/CEST
   Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch
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   verantwortlich.

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   Veröffentlichung

   gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018

    

   Bericht des Vorstands der ANDRITZ AG

   über die beabsichtigte Veräußerung von eigenen Aktien

    

   Der Vorstand der ANDRITZ AG (die „Gesellschaft“) erstattet gemäß (analog)
   § 153 Abs 4 iVm 159 Abs 2 Z 3 AktG an die Aktionäre der Gesellschaft den
   nachfolgenden Bericht über die beabsichtigte Verwendung von eigenen Aktien
   der Gesellschaft zur Lieferung der Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft
   und ihres verbundenen Unternehmens ANDRITZ HYDRO GmbH:

   Ermächtigung durch die Hauptversammlung:

   Der Vorstand wurde mit Hauptversammlungsbeschluss vom 29. März 2023 gem §
   65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem 1. Oktober 2023
   ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft im gesetzlich jeweils höchst
   zulässigen Ausmaß zu erwerben und, ohne dass die Hauptversammlung vorher
   nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls diese Aktien der Gesellschaft
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Der Handel mit eigenen
   Aktien als Erwerbszweck wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die
   Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen
   und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit
   ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt
   werden.

   Der Vorstand wurde weiters für die Dauer von fünf Jahren ab
   Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
   erworbenen eigenen Aktien auch auf eine andere Art als über die Börse oder
   durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu
   veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht
   der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die
   Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen
   und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.

   Analog § 153 Abs 4 iVm 159 Abs 2 Z 3 AktG ist ein gesonderter Bericht über
   die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien zu veröffentlichen, wenn
   eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen oder als direkte
   Aktienzuwendung bzw -vergütung im Rahmen von Beteiligungsprogrammen an
   Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder und
   Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder eines verbundenen
   Unternehmens verwendet werden, wobei die Aufsichtsratszustimmung
   frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung eingeholt werden darf. Dieser
   Veröffentlichungspflicht wird mit gegenständlichem Bericht entsprochen.

   Zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre:

   Die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien auf andere Weise als über
   die Börse oder ein öffentliches Angebot zum Zweck der Bedienung der
   Lieferverpflichtung an die Mitarbeiter der Gesellschaft und ihres
   verbundenen Unternehmens ANDRITZ HYDRO GmbH wäre im Fall der Durchführung
   im Interesse der Gesellschaft und verhältnismäßig, da mit dieser Zuteilung
   die Leistung der bezugsberechtigten Mitarbeiter und Führungskräfte
   anerkannt werden soll. Zudem trägt sie dazu bei, einen Beitrag zur
   Verbreiterung der Aktionärsstruktur, Erhöhung des Streubesitzanteils und
   damit zur Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit der Gesellschaft zu
   leisten. Weiters soll damit die Bindung der Mitarbeiter und Führungskräfte
   an ihren Arbeitgeber gestärkt werden.

   Gemäß § 65 1b letzter Satz AktG ist die Veräußerung eigener Aktien an
   Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands der
   Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens zur
   Bedienung von Aktienoptionen von Gesetzes wegen gerechtfertigt. Durch die
   Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss der Möglichkeit der Aktionäre,
   diese Aktien erwerben zu können, kommt es auch nicht zur "typischen"
   Verwässerung der Aktionäre. Zunächst "erhöhte" sich nämlich der Anteil der
   Altaktionäre bzw die Stimmkraft aus den eigenen Aktien der Altaktionäre
   nur dadurch, dass die Gesellschaft auf Basis entsprechender Ermächtigungen
   der Hauptversammlung die eigenen Aktien zurückerworben hat und die Rechte
   aus diesen Aktien daher ruhen, solange sie von der Gesellschaft als eigene
   Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen
   Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die erworbenen
   eigenen Aktien unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der Aktionäre wieder
   verwendet. Nach der Verwendung der eigenen Aktien haben die Aktionäre
   wieder jenen Status, den sie bereits vor dem Erwerb der betroffenen
   eigenen Aktien durch die Gesellschaft hatten. Ein vermögensrechtlicher
   Nachteil entsteht den Aktionären durch den geringen Umfang nicht in
   nennenswertem Umfang: Gegenstand der beabsichtigten Lieferung sind
   lediglich bis zu 56.008 Aktien der Gesellschaft (bis zu rund 0,0538% des
   Grundkapitals der ANDRITZ AG). Die Gesellschaft hält zum Stichtag dieses
   Berichts insgesamt 6.250.558 eigene Aktien, bei einer Aktienanzahl von
   derzeit insgesamt 104.000.000 Stück Aktien.

   Darüber hinaus sorgen die umfangreichen Veröffentlichungspflichten in
   Zusammenhang mit der Verwendung eigener Aktien – auch in Zusammenhang mit
   allfälligen weiteren Veröffentlichungspflichten, die für börsennotierte
   Gesellschaften wie ANDRITZ AG gelten – für umfassende Transparenz im
   Zusammenhang mit der Verwendung eigener Aktien. Der Ausschluss des
   Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) ist überdies nur mit Zustimmung des
   Aufsichtsrats möglich. Der Vorstand der Gesellschaft kann nicht alleine
   entscheiden. Die Interessen der bestehenden Aktionäre werden dadurch
   keiner besonderen Gefahr ausgesetzt.

   Insgesamt ist somit der Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts)
   bestehender Aktionäre sachlich gerechtfertigt.

   Ausgabepreis, Anzahl und Aufteilung der auszugebenden Aktien:

   Der Ausgabepreis der ANDRITZ AG-Aktien beträgt EUR 47,70 (in Worten: Euro
   siebenundvierzigkommasiebzig) (Schlusskurs vom 17. April 2025 von EUR
   53,00 abzüglich 10% Ermäßigung je Aktie).

   Im Rahmen der Zuteilung der Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und
   ihres verbundenen Unternehmens ANDRITZ HYDRO GmbH werden insgesamt bis zu
   56.008 Stück ANDRITZ AG-Aktien zugeteilt. Dies entspricht 0,0538% am
   gesamten Grundkapital und der gesamten Aktien der Gesellschaft.  

   Jeder Mitarbeiter, der sich zum Stichtag 17. April 2025 in einem
   aufrechten Dienstverhältnis zur Gesellschaft bzw. zu ihrem verbundenen
   Unternehmen ANDRITZ  HYDRO GmbH befindet und Anspruch auf einen Bonus oder
   eine Prämie hat sowie das Angebot auf Zuteilung angenommen hat, erhält
   maximal 62 Stück ANDRITZ AG-Aktien.

   Allfällige Auswirkungen der Zuteilung auf die Börsezulassung der Aktien
   der ANDRITZ AG: Keine.

   Nächste Schritte:

   Nach Ablauf einer Frist von frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung
   dieses Berichts und dem danach zu fassenden
   Aufsichtsratsgenehmigungsbeschluss zur technischen Um-setzung der
   Verwendung der eigenen Aktien sowie danach frühestens drei Börsetage nach
   Veröffentlichung der beabsichtigten Verwendung (Wiederveräußerung) von
   eigenen Aktien können eigene Aktien der Gesellschaft zu den vorstehend
   beschriebenen Bedingungen an die Mitarbeiter und Führungskräfte  geliefert
   werden.

   Lieferung der Aktien: Die Zuteilung erfolgt voraussichtlich am oder um den
   16. Juni 2025.

    

   Graz, am 26. Mai 2025

    

    

   Der Vorstand

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   26.05.2025 CET/CEST

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Andritz AG
                Stattegger Straße 18
                8045 Graz
                Österreich
   Internet:    www.andritz.com


    
   Ende der Mitteilung EQS News-Service


   2145748  26.05.2025 CET/CEST

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